Die im § 66 Abs. 4 AVG verankerte grundsätzliche Verpflichtung der Rechtsmittelbehörde zur Entscheidung in der Sache selbst schließt die Verpflichtung mit ein, auch Änderungen der Sach- und Beweislage, welche erst nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides eingetreten oder hervorgekommen sind, in der Berufungsentscheidung zu berücksichtigen. Kommt im Beweisverfahren vor dem KUVS durch Sachverständigenbeweis hervor, dass die Berufungswerberin derzeit die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 hat, so ist das Führerscheinentzugsverfahren aufzuheben. (Aufhebung)