Wird im Beweisverfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat durch ein amtsärztliches Gutachten schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass beim Berufungswerber kein Hinweis auf eine mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit abzuleiten ist und dieser zum Lenken von Kraftfahrzeugen in der Gruppe 1 gesundheitlich geeignet ist, so ist der befristete Führerscheinentzug mit dem Nachuntersuchungsauftrag mit Rechtswidrigkeit behaftet. (Aufhebung)