Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §16;ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 91;
Rechtssatz: Bei der Übertragung eines Rentenstammrechtes entsteht die Steuerpflicht hinsichtlich des vollen Wertes des Rechtes sofort. Dieses Recht ist nach den Bestimmungen des § 16 BewG zu bewerten. European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §16;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 91;
Rechtssatz: Wurde zunächst ein Rentenstammrecht übertragen, auf das fünf Jahre später verzichtet wurde, so sind nicht die nunmehr tatsächlich geleisteten Zahlungen, sondern der kapitalisierte Rentenwert Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer. ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §16;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 91;
Rechtssatz: Die Bewertung des bei einer Schenkung erworbenen Vermögens erfolgt regelmäßig nach dem Wert desselben im Zeitpunkt der Zuwendung. Wertveränderungen nach dem Stichtag bleiben außer Betracht (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0018). ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §16;ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 91;
Rechtssatz: Bei der Übertragung eines Rentenstammrechtes entsteht die Steuerpflicht hinsichtlich des vollen Wertes des Rechtes sofort. Dieses Recht ist nach den Bestimmungen des § 16 BewG zu bewerten. European Case Law Identi... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: ABGB §613;BewG 1955 §9;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90;
Rechtssatz: Trotz wirklicher Übergabe einer Eigentumswohnung durch die schenkende "Vorerbin an den beschenkten Dritten" bewirkt die ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot einschließende fideikomm... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs2;BAO §23 Abs3;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90;
Rechtssatz: Soweit einzelne Tatbestände (hier § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 iVm § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955) auf den rechtlichen Vorgang abstellen, geht schon zufolge § 21 Abs 2 BAO die rechtliche Beurteilung der wirtschaf... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0006 E 3. September 1987 VwSlg 6239 F/1987 RS 1 Stammrechtssatz Anders als bei der GrEStG, hinsichtlich derer die Steuerschuld grundsätzlich bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft entsteht (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0117), entsteht bei Schenkungen unter Lebenden nach ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: ABGB §613;BewG 1955 §9;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90;
Rechtssatz: Trotz wirklicher Übergabe einer Eigentumswohnung durch die schenkende "Vorerbin an den beschenkten Dritten" bewirkt die ein Veräußerungsverbot und Belastungsverbot einschließende fideikomm... mehr lesen...
Index: 32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht32/06 Verkehrsteuern
Norm: BAO §21 Abs2;BAO §23 Abs3;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90;
Rechtssatz: Soweit einzelne Tatbestände (hier § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 iVm § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955) auf den rechtlichen Vorgang abstellen, geht schon zufolge § 21 Abs 2 BAO die rechtliche Beurteilung der wirtschaf... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 90; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0006 E 3. September 1987 VwSlg 6239 F/1987 RS 1 Stammrechtssatz Anders als bei der GrEStG, hinsichtlich derer die Steuerschuld grundsätzlich bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft entsteht (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0117), entsteht bei Schenkungen unter Lebenden nach ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §696;ABGB §897;ABGB §938;ErbStG §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei einer aufschiebend bedingten Schenkung kann die Zuwendung im Regelfall nicht vor Eintritt der Bedingung als ausgeführt gelten (Hinweis E 25.11.1971, 1957/71, VwSlg 4316 F/1971). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987160... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §696;ABGB §897;ABGB §938;ErbStG §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Bei einer aufschiebend bedingten Schenkung kann die Zuwendung im Regelfall nicht vor Eintritt der Bedingung als ausgeführt gelten (Hinweis E 25.11.1971, 1957/71, VwSlg 4316 F/1971). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987160... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §14 Abs1;ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1;
Rechtssatz: Eine Forderung, die am Todestag des Erblassers als einbringlich anzusehen ist und in der Folge - wenn auch in langfristig verzinsten Raten - beglichen wird, ist mit dem Nennwert anzusetzen. Kosten eines Rechtsstreites, die mit der Geltendmachung der bereits am Todestag des Erblassers be... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0013 E 1. Dezember 1987 RS 2 Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung (Hinweis E 13.10.1983, 82/15/0143, 0145). ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs2;
Rechtssatz: Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zu... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §14 Abs1;ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1;
Rechtssatz: Eine Forderung, die am Todestag des Erblassers als einbringlich anzusehen ist und in der Folge - wenn auch in langfristig verzinsten Raten - beglichen wird, ist mit dem Nennwert anzusetzen. Kosten eines Rechtsstreites, die mit der Geltendmachung der bereits am Todestag des Erblassers be... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0013 E 1. Dezember 1987 RS 2 Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung (Hinweis E 13.10.1983, 82/15/0143, 0145). ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs2;
Rechtssatz: Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Bei der Besteuerung der Erbschaft ist daher von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Änderungen in der Zu... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: ABGB §684;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs3;ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1;ErbStG §2 Abs1 Z1;ErbStG §2 Abs2 Z4;
Rechtssatz: Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Die nach diesem Tag eingetretenen Veränderungen sind daher ohne Bedeutung. ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: ABGB §684;BewG 1955 §14 Abs1;BewG 1955 §14 Abs3;ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1;ErbStG §2 Abs1 Z1;ErbStG §2 Abs2 Z4;
Rechtssatz: Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Die nach diesem Tag eingetretenen Veränderungen sind daher ohne Bedeutung. ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §19 Abs1;ErbStG §19 Abs2;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Stellt man dem gemeinen Wert der durch "Erbschaftskauf" erworbenen Liegenschaften in der Höhe von S 10,100.000,-- den gemeinen Wert der Gegenleistung in der Höhe von S 6,100.100.-- gegenüber, wobei diese Gegenleistung in Leibrentenzahlungen besteht, so erscheint die Bejahung eines zur Annahme einer g... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §19 Abs1;ErbStG §19 Abs2;
Rechtssatz: Ist ein Kaufvertrag im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch von keinem der Vertragspartner zur Gänze erfüllt, so ist beim Erben die sich im Vermögen des Erblassers befindliche Anzahlung und die restliche Kaufpreisforderung als Vermögensanfall der Erbschaftssteuer zu unterziehen (§ 1062 ABGB). Der Besitz und das (bü... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung (Hinweis E 13.10.1983, 82/15/0143, 0145). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §19 Abs1;ErbStG §19 Abs2;ErbStG §3 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Stellt man dem gemeinen Wert der durch "Erbschaftskauf" erworbenen Liegenschaften in der Höhe von S 10,100.000,-- den gemeinen Wert der Gegenleistung in der Höhe von S 6,100.100.-- gegenüber, wobei diese Gegenleistung in Leibrentenzahlungen besteht, so erscheint die Bejahung eines zur Annahme einer g... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §19 Abs1;ErbStG §19 Abs2;
Rechtssatz: Ist ein Kaufvertrag im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch von keinem der Vertragspartner zur Gänze erfüllt, so ist beim Erben die sich im Vermögen des Erblassers befindliche Anzahlung und die restliche Kaufpreisforderung als Vermögensanfall der Erbschaftssteuer zu unterziehen (§ 1062 ABGB). Der Besitz und das (bü... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;
Rechtssatz: Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung (Hinweis E 13.10.1983, 82/15/0143, 0145). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §652;ABGB §725;ErbStG §12 Abs1 Z1 lith;ErbStG §19 Abs2;ErbStG §5 Abs4;
Rechtssatz: Beim Vorvermächtnis gilt - selbst wenn nicht schon auf Grund des § 725 letzter Fall ABGB, dann jedenfalls durch die Verweisung in § 652 ABGB - das Surrogationsprinzip. Nach diesem Prinzip tritt ua unmittelbar an die Stelle aufgewendeter Nachlaßmit... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Anders als bei der GrEStG, hinsichtlich derer die Steuerschuld grundsätzlich bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft entsteht (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0117), entsteht bei Schenkungen unter Lebenden nach § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG die Steuerschuld (erst) mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. European Case Law Identifier ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftsst... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
90/16/0167 E VS 2. Juli 1992 VwSlg 6690 F/1992;
(RIS: abwh)
Rechtssatz: Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur, sofern er vom Anfall durch ... mehr lesen...