Index
32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §12 Abs1 Z1;Rechtssatz
Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftssteuer ist damit letztlich der Vermögensvorteil, den jemand mit dem Tod eines anderen erwirbt. Die Erbschaftssteuer ist daher grundsätzlich vom Erbanfall zu bemessen (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0021, 0022).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160165.X01Im RIS seit
03.09.1987