Entscheidungen zu § 12 Abs. 1 ErbStG

Verwaltungsgerichtshof

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Entscheidungen 241-246 von 246

RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0116

Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §652;ABGB §725;ErbStG §12 Abs1 Z1 lith;ErbStG §19 Abs2;ErbStG §5 Abs4;
Rechtssatz: Beim Vorvermächtnis gilt - selbst wenn nicht schon auf Grund des § 725 letzter Fall ABGB, dann jedenfalls durch die Verweisung in § 652 ABGB - das Surrogationsprinzip. Nach diesem Prinzip tritt ua unmittelbar an die Stelle aufgewendeter Nachlaßmit... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.1987

RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0006

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Anders als bei der GrEStG, hinsichtlich derer die Steuerschuld grundsätzlich bereits mit dem Verpflichtungsgeschäft entsteht (Hinweis E 5.9.1985, 84/16/0117), entsteht bei Schenkungen unter Lebenden nach § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG die Steuerschuld (erst) mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. European Case Law Identifier ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.1987

RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0165

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaftsst... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.1987

RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0190

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Beachte Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 90/16/0167 E VS 2. Juli 1992 VwSlg 6690 F/1992; (RIS: abwh)
Rechtssatz: Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur, sofern er vom Anfall durch ... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 03.09.1987

RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0021

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaft... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.01.1987

RS Vwgh 1987/1/22 86/16/0021

Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. Gegenstand der Erbschaft... mehr lesen...

Rechtssatz | Vwgh | 22.01.1987

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