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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §16;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 91;Rechtssatz
Bei der Übertragung eines Rentenstammrechtes entsteht die Steuerpflicht hinsichtlich des vollen Wertes des Rechtes sofort. Dieses Recht ist nach den Bestimmungen des § 16 BewG zu bewerten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160123.X02Im RIS seit
14.01.2002