RS Vwgh 1987/9/3 86/16/0190

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Veröffentlicht am 03.09.1987
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung): 90/16/0167 E VS 2. Juli 1992 VwSlg 6690 F/1992; (RIS: abwh)

Rechtssatz

Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld grundsätzlich zwar schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, aber nur, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160190.X01

Im RIS seit

03.09.1987
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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