RS Vwgh 1988/1/14 86/16/0016

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Veröffentlicht am 14.01.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

ABGB §684;
BewG 1955 §14 Abs1;
BewG 1955 §14 Abs3;
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §2 Abs1 Z1;
ErbStG §2 Abs2 Z4;

Rechtssatz

Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Die nach diesem Tag eingetretenen Veränderungen sind daher ohne Bedeutung. Haben also nach dem Erbanfall die Erben im Zuge eines Übereinkommens anderen als den testamentarisch verfügten Bedingungen zur Abgeltung des Pflichtteilsanspruches zugestimmt, so vermag dies am Erbanfall nichts mehr zu ändern. Derartige Vereinbarungen können allerdings zur Besteuerung eines zweiten Rechtsvorganges führen (Hinweis E 18.9.1978, 619/77). Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist somit der Todestag des Erblassers. Zwar können auch Tatschen, die erst nach dem Todestag des Erblassers bekannt werden, bei der Bewertung berücksichtigt werden, jedoch nur dann, wenn sie am Todestag bereits bestanden haben. Erwirbt daher der Legatar (hier Pflichtteilsberechtigter) nach § 684 ABGB am Todestag des Erblassers eine wertgesicherte (und später verzinste) Forderung gegen den Erben und verzichtet er erst im nachhinein auf die Wertsicherung zu Gunsten des Erben, so ist es nicht rechtswidrig, wenn die Behörde diese Forderung nicht iSd Bestimmungen des § 14 BewG zwecks Bemessung der ErbSt abzinst.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986160016.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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