RS Vwgh 1988/9/8 87/16/0169

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Veröffentlicht am 08.09.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

BAO §21 Abs2;
BAO §23 Abs3;
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §3 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 90;

Rechtssatz

Soweit einzelne Tatbestände (hier § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 iVm § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955) auf den rechtlichen Vorgang abstellen, geht schon zufolge § 21 Abs 2 BAO die rechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor. Dieser Überlegung entspricht es aber auch, daß in Fällen, in denen die Abgabenerhebung an das Zustandekommen eines Geschäftes anknüpft, die allfällige Nichtigkeit dieses Geschäftes die Besteuerung von vornherein ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160169.X05

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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