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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs2;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1989, 90;Rechtssatz
Soweit einzelne Tatbestände (hier § 3 Abs 1 Z 1 ErbStG 1955 iVm § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG 1955) auf den rechtlichen Vorgang abstellen, geht schon zufolge § 21 Abs 2 BAO die rechtliche Beurteilung der wirtschaftlichen Betrachtungsweise vor. Dieser Überlegung entspricht es aber auch, daß in Fällen, in denen die Abgabenerhebung an das Zustandekommen eines Geschäftes anknüpft, die allfällige Nichtigkeit dieses Geschäftes die Besteuerung von vornherein ausschließt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160169.X05Im RIS seit
14.01.2002