RS Vwgh 1987/12/1 86/16/0013

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Veröffentlicht am 01.12.1987
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §19 Abs1;
ErbStG §19 Abs2;

Rechtssatz

Ist ein Kaufvertrag im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch von keinem der Vertragspartner zur Gänze erfüllt, so ist beim Erben die sich im Vermögen des Erblassers befindliche Anzahlung und die restliche Kaufpreisforderung als Vermögensanfall der Erbschaftssteuer zu unterziehen (§ 1062 ABGB). Der Besitz und das (bücherliche) Eigentum sind nicht zu berücksichtigen, weil diesen die Verpflichtung zur Übereignung des Kaufgegenstandes auf den Käufer gegenübersteht (§ 1061 ABGB). Auf den Einheitswert der Liegenschaft kommt es daher nicht an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1987:1986160013.X03

Im RIS seit

01.12.1987

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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