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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §652;Rechtssatz
Beim Vorvermächtnis gilt - selbst wenn nicht schon auf Grund des § 725 letzter Fall ABGB, dann jedenfalls durch die Verweisung in § 652 ABGB - das Surrogationsprinzip. Nach diesem Prinzip tritt ua unmittelbar an die Stelle aufgewendeter Nachlaßmittel das damit Erworbene. Wenn daher der Vorvermächtnisnehmer eines Unternehmens entgegen der ihm vom Erblasser eingeräumten Berechtigung mit unrechtmäßigen Entnahmen aus dem Reingewinn des Unternehmens eine Liegenschaft erwirbt, so werden die Nachvermächtnisnehmer dieses Unternehmens auch Nachvermächtnisnehmer dieser Liegenschaft. Somit erhöht sich auch die Erbschaftsteuerschuld der Nachvermächtnisnehmer, wobei der Bewertung der Liegenschaft der den Quoten entsprechende Einheitswert zugrundezulegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1987:1986160116.X07Im RIS seit
03.09.1987