Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §19 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/15/0029 E 16. September 1982 RS 2 Stammrechtssatz Eine Liegenschaftsschenkung ist grundsätzlich erst mit dem Besitzübergang ausgeführt. European Case Law Ident... mehr lesen...
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Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229
Rechtssatz: Im Abschluß des Schenkungsverzichtsvertrages sowie Erbverzichtsvertrages und Pflichtteilsverzichtsvertrages kann noch keine Ausführungshandlung iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG gesehen werden (Hinweis E 9.7.1958, 414/58). Euro... mehr lesen...
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Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229
Rechtssatz: Die Einverleibung im Grundbuch ist auf jeden Fall als Ausführung der Schenkung iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG anzusehen (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0057). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990160197... mehr lesen...
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Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §19 Abs2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/15/0029 E 16. September 1982 RS 2 Stammrechtssatz Eine Liegenschaftsschenkung ist grundsätzlich erst mit dem Besitzübergang ausgeführt. European Case Law Ident... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: In den der BESCHWERDE 1. zugrundeliegenden Fällen zeigte die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. - die einzige Konzessionärin gemäß § 20b Abs. 1 und 2 des GlücksspielG, BGBl. Nr. 169/1962, in der hier maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Mai 1986, BGBl. Nr. 292, - mit dem Ersuchen um Zustellung der Steuerbescheide und der Bemerkung, über die Übernahme der Schenkungssteuer bestünden keinerlei vertr... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Mutter der Beschwerdeführerin war Maria Z., eine vollbürtige Schwester des Johann A. (in der Folge: Erblasser), gewesen. Er hatte aus der ersten Ehe seines Vaters einen halbbürtigen Bruder, der zwei Kinder hatte, und zwar Josef und Maria A. In seinem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 2. August 1974 hatte der Erblasser seine Ehegattin und seine (vollbürtige?)... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten, denen auch Ablichtungen zahlreicher Geschäftsstücke der in der Folge angeführten Gerichtsakten angeschlossen sind, ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der am 4. September 1900 geborene Rudolf R. senior (in der Folge: Erblasser) und sein im Jahre 1933 geborener Sohn Ing. Rudolf R. junior (in der Folge: Ing) waren u.a. je zur Hälfte Eigentümer fünf bestimmter im Inland gelegener Liegenschaften gewesen. Der dafür zuständige Landeshauptmann hatte m... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: In den der BESCHWERDE 1. zugrundeliegenden Fällen zeigte die beschwerdeführende Gesellschaft m.b.H. - die einzige Konzessionärin gemäß § 20b Abs. 1 und 2 des GlücksspielG, BGBl. Nr. 169/1962, in der hier maßgebenden Fassung des Bundesgesetzes vom 16. Mai 1986, BGBl. Nr. 292, - mit dem Ersuchen um Zustellung der Steuerbescheide und der Bemerkung, über die Übernahme der Schenkungssteuer bestünden keinerlei vertr... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Gerichts- und Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Die Mutter der Beschwerdeführerin war Maria Z., eine vollbürtige Schwester des Johann A. (in der Folge: Erblasser), gewesen. Er hatte aus der ersten Ehe seines Vaters einen halbbürtigen Bruder, der zwei Kinder hatte, und zwar Josef und Maria A. In seinem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen Testament vom 2. August 1974 hatte der Erblasser seine Ehegattin und seine (vollbürtige?)... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten, denen auch Ablichtungen zahlreicher Geschäftsstücke der in der Folge angeführten Gerichtsakten angeschlossen sind, ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der am 4. September 1900 geborene Rudolf R. senior (in der Folge: Erblasser) und sein im Jahre 1933 geborener Sohn Ing. Rudolf R. junior (in der Folge: Ing) waren u.a. je zur Hälfte Eigentümer fünf bestimmter im Inland gelegener Liegenschaften gewesen. Der dafür zuständige Landeshauptmann hatte m... mehr lesen...
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Norm: ErbStG §10;ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/16/0215 Besprechung in:FJ 1995/9, Gebühren- und Verkehrssteuern-Rundschau 21-24; ÖStZ 1992, 158;
Rechtssatz: Der zweite Satz des § 10 ErbStG legt dem Sinn nach fest, daß in Schenkungssteuerfällen, in denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übern... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1992, 52;
Rechtssatz: Die Rechtsprechung, daß die Erbschaftsteuerschuld grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht, entsteht, geht davon aus, daß die Berufung des Erben - zumindest letztlich - unbest... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1992, 52; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0165 E 3. September 1987 RS 1 Stammrechtssatz Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintr... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §19 Abs1;ErbStG §19 Abs2;ErbStG §20 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1992, 54; AnwBl 3/1991, S 173, 174;
Rechtssatz: War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verpflichtet, Grundstücke an einen Enteigner abzutreten, so sind ein im Vermögen des Erblassers befindlich gewesener Teil des Entschädigungsbetrages und die restliche Entschädigun... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §10;ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/16/0215 Besprechung in:FJ 1995/9, Gebühren- und Verkehrssteuern-Rundschau 21-24; ÖStZ 1992, 158;
Rechtssatz: Der zweite Satz des § 10 ErbStG legt dem Sinn nach fest, daß in Schenkungssteuerfällen, in denen der Geschenkgeber die Zahlung der Steuer übern... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1992, 52;
Rechtssatz: Die Rechtsprechung, daß die Erbschaftsteuerschuld grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht, entsteht, geht davon aus, daß die Berufung des Erben - zumindest letztlich - unbest... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1992, 52; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0165 E 3. September 1987 RS 1 Stammrechtssatz Gem § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintr... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §19 Abs1;ErbStG §19 Abs2;ErbStG §20 Abs1; Beachte Besprechung in:ÖStZ 1992, 54; AnwBl 3/1991, S 173, 174;
Rechtssatz: War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes verpflichtet, Grundstücke an einen Enteigner abzutreten, so sind ein im Vermögen des Erblassers befindlich gewesener Teil des Entschädigungsbetrages und die restliche Entschädigun... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der Beschwerdeführer war Komplementär, seine Eltern und zwei weitere physische Personen waren Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (in der Folge: KG) gewesen. Der betreffende Gesellschaftsanteil der am 17. Oktober 1913 geborenen Mutter des Beschwerdeführers hatte 11,666 % und der seines am 8. April 1900 geborenen Vaters 30 % betragen. Die Eltern des Beschwerdeführers hatten mit ihm am 30. August ... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Der Beschwerdeführer war Komplementär, seine Eltern und zwei weitere physische Personen waren Kommanditisten einer Kommanditgesellschaft (in der Folge: KG) gewesen. Der betreffende Gesellschaftsanteil der am 17. Oktober 1913 geborenen Mutter des Beschwerdeführers hatte 11,666 % und der seines am 8. April 1900 geborenen Vaters 30 % betragen. Die Eltern des Beschwerdeführers hatten mit ihm am 30. August ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/16/0089
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 562;
Rechtssatz: Für die Festsetzung einer Schenkungssteuer, und zwar auch schon für die Beantwortung der Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Mißverhältnis vorliegt oder nicht, sind auf Grund des... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §3 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
89/16/0089
Besprechung in:
ÖStZ 1991, 562;
Rechtssatz: Für die Festsetzung einer Schenkungssteuer, und zwar auch schon für die Beantwortung der Frage, ob zwischen Leistung und Gegenleistung ein Mißverhältnis vorliegt oder nicht, sind auf Grund des... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 281;
Rechtssatz: Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist somit der Todestag des Erblassers (Hinweis E 28.6.1989, 88/16/0047). European Case Law Ide... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 281;
Rechtssatz: Bei der Besteuerung der Erbschaft ist von den Verhältnissen am Todestag des Erblassers auszugehen. Stichtag für die Bewertung des ererbten Vermögens ist somit der Todestag des Erblassers (Hinweis E 28.6.1989, 88/16/0047). European Case Law Ide... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/03 GesmbH-Recht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1392;ErbStG §12 Abs1 Z2;GmbHG §26 Abs2;GmbHG §76 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 222;
Rechtssatz: Im Falle der Übertragung von Anteilen an einer GmbH ist die Ausführung der Zuwendung der Anteile iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Aufnahme des Notariatsak... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 249; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0203 E 19. Mai 1988 RS 1 Stammrechtssatz Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. ... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)21/03 GesmbH-Recht32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §1392;ErbStG §12 Abs1 Z2;GmbHG §26 Abs2;GmbHG §76 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1990, 222;
Rechtssatz: Im Falle der Übertragung von Anteilen an einer GmbH ist die Ausführung der Zuwendung der Anteile iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Aufnahme des Notariatsak... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs2; Beachte Besprechung in:
ÖStZB 1989, 249; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0203 E 19. Mai 1988 RS 1 Stammrechtssatz Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch macht. ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §16;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 91;
Rechtssatz: Wurde zunächst ein Rentenstammrecht übertragen, auf das fünf Jahre später verzichtet wurde, so sind nicht die nunmehr tatsächlich geleisteten Zahlungen, sondern der kapitalisierte Rentenwert Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer. ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern33 Bewertungsrecht
Norm: BewG 1955 §16;ErbStG §12 Abs1 Z2;ErbStG §18;ErbStG §19 Abs1; Beachte Besprechung in:
ÖStZ 1989, 91;
Rechtssatz: Die Bewertung des bei einer Schenkung erworbenen Vermögens erfolgt regelmäßig nach dem Wert desselben im Zeitpunkt der Zuwendung. Wertveränderungen nach dem Stichtag bleiben außer Betracht (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0018). ... mehr lesen...