RS Vwgh 1988/9/9 87/16/0123

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Veröffentlicht am 09.09.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §16;
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 91;

Rechtssatz

Die Bewertung des bei einer Schenkung erworbenen Vermögens erfolgt regelmäßig nach dem Wert desselben im Zeitpunkt der Zuwendung. Wertveränderungen nach dem Stichtag bleiben außer Betracht (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0018).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160123.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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