RS Vwgh 1988/9/9 87/16/0123

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Veröffentlicht am 09.09.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §16;
ErbStG §12 Abs1 Z2;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 91;

Rechtssatz

Wurde zunächst ein Rentenstammrecht übertragen, auf das fünf Jahre später verzichtet wurde, so sind nicht die nunmehr tatsächlich geleisteten Zahlungen, sondern der kapitalisierte Rentenwert Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer. Der Verzicht stellt keine Sistierung der erfolgten Schenkung, sondern eine neuerliche Schenkung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160123.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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