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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §16;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 91;Rechtssatz
Wurde zunächst ein Rentenstammrecht übertragen, auf das fünf Jahre später verzichtet wurde, so sind nicht die nunmehr tatsächlich geleisteten Zahlungen, sondern der kapitalisierte Rentenwert Bemessungsgrundlage für die Schenkungssteuer. Der Verzicht stellt keine Sistierung der erfolgten Schenkung, sondern eine neuerliche Schenkung dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160123.X03Im RIS seit
14.01.2002