§ 12 ErbStG

ErbStG - Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Die Steuerschuld entsteht

1.

bei Erwerben von Todes wegen

mit dem Tode des Erblassers, jedoch

a)

für den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses;

b)

für den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung;

c)

im Falle des § 2 Abs. 2 Z 1 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung;

d)

in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung;

e)

in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung;

f)

in den Fällen des § 2 Abs. 2 Z 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung;

g)

im Falle des § 2 Abs. 2 Z 5 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft;

h)

für den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Nacherbfolge;

2.

bei Schenkungen unter Lebenden

mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;

3.

bei Zweckzuwendungen

mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Beschwerten.

(2) Im Falle der Aussetzung der Besteuerung nach § 30 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechtes entstanden.

(3) In den Fällen des Abs. 1 Z 1 lit. a kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.

In Kraft seit 15.07.1955 bis 31.12.9999
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