§ 12 ErbStG

ErbStG - Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Steuerschuld entsteht
    1. 1.Ziffer einsbei Erwerben von Todes wegenmit dem Tode des Erblassers, jedoch
      1. a)Litera afür den Erwerb des unter einer aufschiebenden Bedingung oder unter einer Befristung Bedachten mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Bedingung oder des Ereignisses;
      2. b)Litera bfür den Erwerb eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruches mit dem Zeitpunkt der Geltendmachung;
      3. c)Litera cim Falle des § 2 Abs. 2 Z. 1 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung;im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, mit dem Zeitpunkt der Genehmigung der Stiftung;
      4. d)Litera din den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 2 mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung;in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage oder der Erfüllung der Bedingung;
      5. e)Litera ein den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 3 mit dem Zeitpunkt der Genehmigung;in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, mit dem Zeitpunkt der Genehmigung;
      6. f)Litera fin den Fällen des § 2 Abs. 2 Z. 4 mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung;in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, mit dem Zeitpunkt des Verzichtes oder der Ausschlagung;
      7. g)Litera gim Falle des § 2 Abs. 2 Z. 5 mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft;im Falle des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, mit dem Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft;
      8. h)Litera hfür den Erwerb des Nacherben mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Nacherbfolge;
    2. 2.Ziffer 2bei Schenkungen unter Lebendenmit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung;
    3. 3.Ziffer 3bei Zweckzuwendungenmit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Verpflichtung des Beschwerten.
  2. (2)Absatz 2Im Falle der Aussetzung der Besteuerung nach § 30 gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechtes entstanden.Im Falle der Aussetzung der Besteuerung nach Paragraph 30, gilt die Steuerschuld für den Erwerb des mit dem Nutzungsrecht belasteten Vermögens als mit dem Zeitpunkt des Erlöschens des Nutzungsrechtes entstanden.
  3. (3)Absatz 3In den Fällen des Abs. 1 Z. 1 lit. a kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.In den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, kann das Finanzamt vor Entstehung der Steuerschuld Sicherheitsleistung aus dem Nachlaß verlangen.
In Kraft seit 15.07.1955 bis 31.12.9999
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