RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0009

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.05.1988
beobachten
merken

Index

32/06 Verkehrsteuern
33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §14 Abs1;
ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;
ErbStG §19 Abs1;

Rechtssatz

Eine Forderung, die am Todestag des Erblassers als einbringlich anzusehen ist und in der Folge - wenn auch in langfristig verzinsten Raten - beglichen wird, ist mit dem Nennwert anzusetzen. Kosten eines Rechtsstreites, die mit der Geltendmachung der bereits am Todestag des Erblassers bestehenden Forderung iZ stehen, stellen weder Nachlaßverbindlichkeiten noch Kosten für den Nachlaß oder wegen

des Erwerbes geführten Rechtsstreites dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160009.X04

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten