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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §14 Abs1;Rechtssatz
Eine Forderung, die am Todestag des Erblassers als einbringlich anzusehen ist und in der Folge - wenn auch in langfristig verzinsten Raten - beglichen wird, ist mit dem Nennwert anzusetzen. Kosten eines Rechtsstreites, die mit der Geltendmachung der bereits am Todestag des Erblassers bestehenden Forderung iZ stehen, stellen weder Nachlaßverbindlichkeiten noch Kosten für den Nachlaß oder wegen
des Erwerbes geführten Rechtsstreites dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160009.X04Im RIS seit
14.01.2002