Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Für Verkehrsteuern gilt ganz allgemein der Grundsatz, daß eine einmal entstandene Steuerpflicht nicht wieder durch nachträgliche Ereignisse beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen (Hinweis E 12.7.1990, 89/16/0088, 0089). Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den nachträglichen Abschluß eines Kaufv... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Für Verkehrsteuern gilt ganz allgemein der Grundsatz, daß eine einmal entstandene Steuerpflicht nicht wieder durch nachträgliche Ereignisse beseitigt werden kann, insbesondere nicht durch nachträgliche Parteienvereinbarungen (Hinweis E 12.7.1990, 89/16/0088, 0089). Ebenso wie die Parteien einer Schenkung durch den nachträglichen Abschluß eines Kaufv... mehr lesen...
Die Drittbeschwerdeführerin ist Alleinerbin nach ihrem am 18. Dezember 1989 verstorbenen Ehegatten Franz M. Die Ehegatten hatten einander in einem gemeinschaftlichen Testament zum Alleinerben eingesetzt und ihre beiden Kinder (den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) auf den Pflichtteil beschränkt "mit dem Ersuchen, den Pflichtteil zinsenlos bis zum Ableben des überlebenden Ehegatten zu stunden". Nach Eintritt des Erbfalles schlossen die drei Beschwerdeführer ein ... mehr lesen...
Die Drittbeschwerdeführerin ist Alleinerbin nach ihrem am 18. Dezember 1989 verstorbenen Ehegatten Franz M. Die Ehegatten hatten einander in einem gemeinschaftlichen Testament zum Alleinerben eingesetzt und ihre beiden Kinder (den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin) auf den Pflichtteil beschränkt "mit dem Ersuchen, den Pflichtteil zinsenlos bis zum Ableben des überlebenden Ehegatten zu stunden". Nach Eintritt des Erbfalles schlossen die drei Beschwerdeführer ein ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §20 Abs6; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/16/0130 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/09 92/16/0190 4 Stammrechtssatz Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 12 Abs 1 Z 1 lit b, des § 18 und des § 20 Abs 6 ErbStG ergibt sich, daß Verbindlichkeiten aus Pfli... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §764;ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §30 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/16/0130
Rechtssatz: Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Forderungsrecht auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes in Geld, jedoch keinen Anspruch auf einen aliquot... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §20 Abs6; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/16/0130 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/09/09 92/16/0190 4 Stammrechtssatz Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 12 Abs 1 Z 1 lit b, des § 18 und des § 20 Abs 6 ErbStG ergibt sich, daß Verbindlichkeiten aus Pfli... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §764;ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §30 Abs1; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/16/0130
Rechtssatz: Der Pflichtteilsberechtigte hat ein Forderungsrecht auf einen verhältnismäßigen Teil des Nachlaßwertes in Geld, jedoch keinen Anspruch auf einen aliquot... mehr lesen...
Der am 30. April 1978 verstorbene Vater der Beschwerdeführerin hatte in seinem am 19. November 1977 errichteten Testament ua folgendes bestimmt: "Die Gutsherrschaft S vermache ich meinem Sohn Franzi, Die Gutsherrschaft B meinem Sohn Fritzi, Das Haus in der E-straße ebenfalls meinem Sohn Franzi. .... Als Vormund setze ich Eure Mutter ein. Sollte sie auch nicht mehr sein, dann bitte ich Onkel M. Eure Mutter hat Zeit ihres Lebens 50 % des Fruchtgenusses, soferne sie ihn beanspruch... mehr lesen...
Der am 30. April 1978 verstorbene Vater der Beschwerdeführerin hatte in seinem am 19. November 1977 errichteten Testament ua folgendes bestimmt: "Die Gutsherrschaft S vermache ich meinem Sohn Franzi, Die Gutsherrschaft B meinem Sohn Fritzi, Das Haus in der E-straße ebenfalls meinem Sohn Franzi. .... Als Vormund setze ich Eure Mutter ein. Sollte sie auch nicht mehr sein, dann bitte ich Onkel M. Eure Mutter hat Zeit ihres Lebens 50 % des Fruchtgenusses, soferne sie ihn beanspruch... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;
Rechtssatz: Der Steuergesetzgeber hat das Entstehen der Steuerschuld an die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches und nicht an den Zeitpunkt des Entstehens, der Fälligkeit, der wirklichen Zuteilung oder der Auszahlung angeknüpft. Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder d... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;
Rechtssatz: Der Steuergesetzgeber hat das Entstehen der Steuerschuld an die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruches und nicht an den Zeitpunkt des Entstehens, der Fälligkeit, der wirklichen Zuteilung oder der Auszahlung angeknüpft. Als Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichtteils ist jener anzunehmen, in dem der Pflichtteilsberechtigte oder d... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war mit einem Anteil von 2/3 Erbin nach ihrem am 13. Mai 1982 verstorbenen Ehegatten Dkfm.Dr. B., einem Wirtschaftstreuhänder. Weiterer Erbe zu 1/3 war der erblasserische Sohn Rene B., während der Sohn Peter B. auf den Pflichtteil gesetzt worden war. Nach Erlassung eines an die Beschwerdeführerin gerichteten vorläufigen Bescheides wurde eine abgabenbehördliche Prüfung vorgenommen. Bei der Ermittlung der Summe der Teilwerte aller Wirtschaftsgüter, die zum Tod... mehr lesen...
Die Beschwerdeführerin war mit einem Anteil von 2/3 Erbin nach ihrem am 13. Mai 1982 verstorbenen Ehegatten Dkfm.Dr. B., einem Wirtschaftstreuhänder. Weiterer Erbe zu 1/3 war der erblasserische Sohn Rene B., während der Sohn Peter B. auf den Pflichtteil gesetzt worden war. Nach Erlassung eines an die Beschwerdeführerin gerichteten vorläufigen Bescheides wurde eine abgabenbehördliche Prüfung vorgenommen. Bei der Ermittlung der Summe der Teilwerte aller Wirtschaftsgüter, die zum Tod... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §20 Abs6;
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 12 Abs 1 Z 1 lit b, des § 18 und des § 20 Abs 6 ErbStG ergibt sich, daß Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten mit dem Betrag anzusetzen sind, mit dem sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichteilsanspruches bestehen. Im Hinblick darauf, daß nach den Feststellungen d... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §786;ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §19;ErbStG §20 Abs6;
Rechtssatz: Dem Betrag, mit dem die wirkliche Zuteilung des Pflichtteils erfolgte, kommt für die Frage der nach § 20 Abs 6 ErbStG abzuziehenden Verbindlichkeiten keine Bedeutung zu. Der dem Pflichtteilsberechtigten ausbezahlte Mehrbetrag hat § 786 Satz 2 ABGB zu... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §20 Abs6;
Rechtssatz: Aus dem Zusammenhalt der Bestimmungen des § 12 Abs 1 Z 1 lit b, des § 18 und des § 20 Abs 6 ErbStG ergibt sich, daß Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten mit dem Betrag anzusetzen sind, mit dem sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Pflichteilsanspruches bestehen. Im Hinblick darauf, daß nach den Feststellungen d... mehr lesen...
Index: 20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)32/06 Verkehrsteuern
Norm: ABGB §786;ErbStG §12 Abs1 Z1 litb;ErbStG §18;ErbStG §19;ErbStG §20 Abs6;
Rechtssatz: Dem Betrag, mit dem die wirkliche Zuteilung des Pflichtteils erfolgte, kommt für die Frage der nach § 20 Abs 6 ErbStG abzuziehenden Verbindlichkeiten keine Bedeutung zu. Der dem Pflichtteilsberechtigten ausbezahlte Mehrbetrag hat § 786 Satz 2 ABGB zu... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Ernst ... (in der Folge: Erblasser) sei Eigentümer einer Liegenschaft (mit Haus, Garten und Bauflächen) in Wien gewesen. Mit dem als "Zeitrentenvertrag" bezeichneten Vertrag vom 3. Dezember 1982 habe er dieses Eigentum den Ehegatten W... (in der Folge: Übernehmer) je zur Hälfte übertragen. Abgesehen von einem zu bezahlen gewesenen Geldbetrag hätten sich die Übernehmer verpflichtet, dem Erblasser ab 1. Deze... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Ernst ... (in der Folge: Erblasser) sei Eigentümer einer Liegenschaft (mit Haus, Garten und Bauflächen) in Wien gewesen. Mit dem als "Zeitrentenvertrag" bezeichneten Vertrag vom 3. Dezember 1982 habe er dieses Eigentum den Ehegatten W... (in der Folge: Übernehmer) je zur Hälfte übertragen. Abgesehen von einem zu bezahlen gewesenen Geldbetrag hätten sich die Übernehmer verpflichtet, dem Erblasser ab 1. Deze... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;
Rechtssatz: Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tode des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er (seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2.7.1992, 90/16/0167, abgesehen von dem Fall der sogenannten "qualifizierten Erbausschlagung") vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch m... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1;ErbStG §18;
Rechtssatz: Die Erbschaftssteuerschuld entsteht grundsätzlich schon durch den mit dem Tode des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er (seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2.7.1992, 90/16/0167, abgesehen von dem Fall der sogenannten "qualifizierten Erbausschlagung") vom Anfall durch Abgabe der Erbserklärung Gebrauch m... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Eine Unternehmerin (in der Folge: Erblasserin) hatte zwei Söhne (A und B) und eine Tochter (die Beschwerdeführerin). Am 5. August 1986 hatte die Erblasserin mit Hilfe eines öffentlichen Notars (gemäß § 579 ABGB) - mit der Überschrift Testament - ihren letzten Willen erklärt. Die damit getroffenen "letztwilligen Anordnungen" - soweit für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - lauten wi... mehr lesen...
Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich im wesentlichen folgendes: Eine Unternehmerin (in der Folge: Erblasserin) hatte zwei Söhne (A und B) und eine Tochter (die Beschwerdeführerin). Am 5. August 1986 hatte die Erblasserin mit Hilfe eines öffentlichen Notars (gemäß § 579 ABGB) - mit der Überschrift Testament - ihren letzten Willen erklärt. Die damit getroffenen "letztwilligen Anordnungen" - soweit für das nunmehrige verwaltungsgerichtliche Verfahren von Bedeutung - lauten wi... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0021 E 22. Jänner 1987 RS 1 Stammrechtssatz Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall ... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/16/0021 E 22. Jänner 1987 RS 1 Stammrechtssatz Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 ErbStG entsteht die Erbschaftssteuerschuld nicht erst mit dem Erwerb des Eigentums an bestimmten, zum Nachlaß gehörenden Gegenständen, sondern grundsätzlich schon durch den mit dem Tod des Erblassers eintretenden Anfall an den Bedachten, sofern er vom Anfall ... mehr lesen...
I. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens war die Mutter des Beschwerdeführers Alleineigentümerin des gemischt genutzten Grundstückes EZ 15 KG X. Die Liegenschaft hatte ein Gesamtausmaß von 5.521 m2, davon bebaut 134 m2 mit dem Wohnhaus Z 26A. Mit zwei Notariatsakten je vom 22. Dezember 1988 hatten die Eltern des Beschwerdeführers mit ihren beiden Söhnen L und dem Beschwerdeführer einen Schenkungs- sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen. Die obbezeichnete Lie... mehr lesen...
I. Nach Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens war die Mutter des Beschwerdeführers Alleineigentümerin des gemischt genutzten Grundstückes EZ 15 KG X. Die Liegenschaft hatte ein Gesamtausmaß von 5.521 m2, davon bebaut 134 m2 mit dem Wohnhaus Z 26A. Mit zwei Notariatsakten je vom 22. Dezember 1988 hatten die Eltern des Beschwerdeführers mit ihren beiden Söhnen L und dem Beschwerdeführer einen Schenkungs- sowie Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen. Die obbezeichnete Lie... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229
Rechtssatz: Im Abschluß des Schenkungsverzichtsvertrages sowie Erbverzichtsvertrages und Pflichtteilsverzichtsvertrages kann noch keine Ausführungshandlung iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG gesehen werden (Hinweis E 9.7.1958, 414/58). Euro... mehr lesen...
Index: 32/06 Verkehrsteuern
Norm: ErbStG §12 Abs1 Z2; Beachte Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):90/16/0229
Rechtssatz: Die Einverleibung im Grundbuch ist auf jeden Fall als Ausführung der Schenkung iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG anzusehen (Hinweis E 3.9.1987, 86/16/0057). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990160197... mehr lesen...