RS Vwgh 1988/5/19 87/16/0009

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Veröffentlicht am 19.05.1988
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32/06 Verkehrsteuern

Norm

ErbStG §12 Abs1 Z1;
ErbStG §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/16/0013 E 1. Dezember 1987 RS 2

Stammrechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH sind Änderungen in der Zusammensetzung des Nachlaßvermögens, die nach dem Zeitpunkt des Todes des Erblassers eintreten, für die Erbschaftsbesteuerung grundsätzlich ohne Bedeutung (Hinweis E 13.10.1983, 82/15/0143, 0145).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160009.X03

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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