Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/01/0130 E 21. September 1988 RS 2 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung, ob Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Person mit Waffen nicht missbräuchlich und leichtfertig umgehen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ein strenger Maßstab anzulegen, und es ist auch nicht erfor... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 8. November 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), die ihm am 5. Juli 1983 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. Zur Begründung: wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben seine Faustfeuerwaffe auf Urlaub nach Calabrien mitgenommen und am 15. August 1989 beim Straßenzollamt Arnoldstein in Thörl-Maglern geladen am Körper geführt. Da ... mehr lesen...
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Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §5;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist. (Hinweis E 21.9.1988, 88/01/0130). Die Unzuverlässigke... mehr lesen...
Mit Bescheid vom 29. September 1988 entzog die Bezirkshauptmannschaft Amstetten dem Beschwerdeführer gemäß 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 und 3 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), die ihm von dieser Behörde ausgestellte Waffenbesitzkarte. Zur Begründung: führte die Behörde aus, die waffenrechtliche Verläßlichkeit des Beschwerdeführers sei nicht mehr gegeben, weil er Munition für eine Faustfeuerwaffe an eine zum Besitz.von Faustfeuerwaffen bzw. von Munition für ... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. September 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), sein am 17. Oktober 1968 ausgestellter Waffenpaß entzogen. Zur Begründung: wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 5. August 1989 seinen Aktenkoffer, in dem sich seine Faustfeuerwaffe befunden habe, in einen in einer Nebenfahrbahn der Heiligenstätterstraße abgestellten Pkw zurückgelassen, wora... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/01/0060 1 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist.... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1 Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nic... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Wird eine Faustfeuerwaffe in einem versperrten PKW zurückgelassen, so wird sie nicht sorgfältig iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG verwahrt. Das Zurücklassen der Waffe im PKW ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn sie sich in einem versperrten Aktenkoffer befindet, der im versperrten PKW bleibt. Daß die Partei bisher du... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen und nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin die am 1. Februar 1989 ausgestellte Waffenbesitzkarte gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 3 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 entzogen. In der Begründung: des angefochtenen Bescheides stellte die belangte Behörde zunächst fest, daß die Beschwerdeführerin am 14. September 1989 ihre ungeladene Faustfeuerwaffe, die sie nach ihrer ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1967 §20 Abs1 impl;WaffG 1967 §6 Abs1 Z3 impl;WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0150/74 E 3. Dezember 1974 VwSlg 8718 A/1974 RS 1 Stammrechtssatz Eine (noch dazu geladene) Waffe darf nur einem zum Führen von Faustfeuerwaffen Berechtigten überlassen werden. Überlassen im Sinne des § 6 Abs 1 Z 3 WaffG heißt, daß Hantieren... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 9. August 1989 wurde gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), dem Beschwerdeführer die am 27. Juni 1975 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. Zur Begründung: wurde ausgeführt, bei der vom Waffengesetz geforderten periodischen Überprüfung der Verläßlichkeit der Waffenurkundeninhaber sei festgestellt worden, daß der Beschwerdeführer im Strafregister der Bundespolizeidirektion Wien mit... mehr lesen...
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Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1 Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nic... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Ausf darüber, daß bei Wertung einer Person als nicht verläßlich iSd WaffG auf Grund eines einmal gesetzten Verhaltens (hier: Widerstand gegen die Staatsgewalt, gerichtliche Verurteilung zwei Jahre zurückliegend) die besonderen Umstände dieser Verhaltensweise darzulegen sind. European Case Law... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs2 Z1;
Rechtssatz: Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft vermag an dem zufolge § 6 Abs 2 Z 1 WaffenG durch eine rechtskräftige Verurteilung (wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe) bewirkten Ausschluss der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nichts zu ändern. E... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1967 §20 Abs1 impl;WaffG 1967 §6 Abs1 Z2 impl;WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0014/70 E 26. Mai 1970 VwSlg 7804 A/1970 RS 1 Stammrechtssatz Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im Handschuhfach eines abgestellten, wenn auch versperrten Personenkraftwagens stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe im Sinne des ... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: StGB §43;StGB §44;WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs2;WaffG 1986 §6 Abs3;
Rechtssatz: Der Bf wurde in der Zeit zwischen dem 1.10.1984 und 27.7.1988 dreimal wegen vorsätzlicher Körperverletzung sohin wegen eines unter Anwendung von Gewalt vorgenommenen vorsätzlichen Angriffes gegen Leib und Leben rechtskräftig verurteilt. Damit steht fest, dass... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §17 Abs1;WaffG 1986 §17 Abs2;WaffG 1986 §18;WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Ein gemäß § 20 Abs 1 WaffG erfolgter Entzug einer waffenrechtlichen Urkunde hat allein auf Grund der mangelnden Verlässlichkeit und ohne Rücksicht auf einen allfälligen Bedarf im Sinne der § 17 WaffG, § 18 WaffG zu erfolgen. European Case... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/01/0100 E 22. Februar 1989 RS 1 Stammrechtssatz Das Abgeben von Schüssen - auch in der irrigen Annahme, bedroht zu sein -, selbst ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden, stellt einen leichtfertigen und damit missbräuchlichen Waffengebrauch dar. (Der Bf hat vom Fen... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person weiterhin als verlässlich iSd § 6 Abs 1 Z 1 WaffG angesehen werden kann, ist auf die Wesensmerkmale der Gesamtpersönlichkeit sowie auf konkrete Verhaltensweisen des Betroffenen Bedacht zu nehmen, die Schlüsse darauf zulassen, dass insb eine missbräuchliche oder leichtfert... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1967 §20 Abs1;WaffG 1967 §6 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 84/01/0331 E 13. Februar 1985 RS 3 Stammrechtssatz Die Verhaltensprognose hat namentlich dann negativ auszufallen, wenn auch nur ein einziger Vorfall besonderer Umstände wegen den Schluss zu rechtfertigen geeignet ist, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene bietet keine zureiche... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Das Waffengesetz stellt nicht auf das zukünftige Verhalten einer Person ab, sondern darauf, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer mangelnden Verlässlichkeit rechtfertigen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989010054.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1 Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nic... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Ausführungen zur unterlassenen Mitwirkung für die Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1989010054.X03 Im RIS seit 24.10.2006 Zuletzt aktualisiert am 15.02.2018 mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Vorstrafen, die bereits getilgt sind, reichen unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten für sich allein noch nicht hin, die Verlässlichkeit des Inhabers eines Waffenpasses zu verneinen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988010242.X03 Im RIS se... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Aus der ungeziemenden und beleidigenden Schreibweise in einer an den Sicherheitsdirektor gerichteten Eingabe, die offenbar nicht in einem Zusammenhang mit dem Verfahrens betr Entziehung des Waffenpasses steht, lässt sich selbst bei Anlegung eines strengeren Maßstabes nicht auf eine mangelnde waffenrechtliche Verl... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Bei der Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde nach deren Ausstellung ein Vorfall eintreten muss, aus dem iVm dem bisherigen Gesamtverhalten der Urkundenbesitzer mit Recht auf eine fehlende waffenrechtliche Verlässlichkeit geschlossen werden kann. European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1967 §20 Abs1;WaffG 1967 §6 Abs1;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist zu berücksichtigen, dass durch ein E einer Disziplinaroberkommission eine Entlassung in eine Geldstrafe abgeändert wurde, dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte dadurch die Chance auf Bewährung geboten und eine durchaus positive Zukun... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §36 Abs1 Z4;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Im gesetzwidrigen Erwerb und Besitz von Kriegsmaterial kommt eine Einstellung zu den mit dem Besitz von Faustfeuerwaffen verbundenen Pflichten nach § 6 Abs 1 Z 1 und Z 3 WaffG zum Ausdruck, die nach der gebotenen strengen Auslegung wegen der zu Tage getretenen Missachtung waffenrechtlicher Vor... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Das Abgeben von Schüssen - auch in der irrigen Annahme, bedroht zu sein -, selbst ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden, stellt einen leichtfertigen und damit missbräuchlichen Waffengebrauch dar. (Der Bf hat vom Fenster seiner Wohnung aus Personen entdeckt, die nach Übersteigen einer 50... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Konnte die Beh auf Grund bestimmter Verhaltensweisen einer Person davon ausgehen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist (hier wegen der mangelhaften Verwahrung von Waffen und Munition im Zusammenhang damit, dass zwei Kinder von 10 und 11 Jahren im Haushalt des Bf leben und auch in sei... mehr lesen...