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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §20 Abs1;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit ist zu berücksichtigen, dass durch ein E einer Disziplinaroberkommission eine Entlassung in eine Geldstrafe abgeändert wurde, dem Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte dadurch die Chance auf Bewährung geboten und eine durchaus positive Zukunftsprognose ausgestellt wurde. (hier ein Polizeibeamter der auch wieder "Dienst mit der Waffe" versehen kann).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987010177.X02Im RIS seit
01.06.2005