RS Vwgh 1990/2/20 89/01/0414

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Veröffentlicht am 20.02.1990
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Rechtssatz

Ausf darüber, daß bei Wertung einer Person als nicht verläßlich iSd WaffG auf Grund eines einmal gesetzten Verhaltens (hier:

Widerstand gegen die Staatsgewalt, gerichtliche Verurteilung zwei Jahre zurückliegend) die besonderen Umstände dieser Verhaltensweise darzulegen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989010414.X02

Im RIS seit

25.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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