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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Ausf darüber, daß bei Wertung einer Person als nicht verläßlich iSd WaffG auf Grund eines einmal gesetzten Verhaltens (hier:
Widerstand gegen die Staatsgewalt, gerichtliche Verurteilung zwei Jahre zurückliegend) die besonderen Umstände dieser Verhaltensweise darzulegen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1989010414.X02Im RIS seit
25.04.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018