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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Bei der Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde nach deren Ausstellung ein Vorfall eintreten muss, aus dem iVm dem bisherigen Gesamtverhalten der Urkundenbesitzer mit Recht auf eine fehlende waffenrechtliche Verlässlichkeit geschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010242.X04Im RIS seit
05.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011