RS Vwgh 1989/6/7 89/01/0153

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Veröffentlicht am 07.06.1989
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/01/0100 E 22. Februar 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Das Abgeben von Schüssen - auch in der irrigen Annahme, bedroht zu sein -, selbst ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden, stellt einen leichtfertigen und damit missbräuchlichen Waffengebrauch dar. (Der Bf hat vom Fenster seiner Wohnung aus Personen entdeckt, die nach Übersteigen einer 50 cm hohen Mauer auf sein Grundstück gelangt waren. Er hat sodann, nachdem er die Personen beschimpft und aufgefordert hatte "sich zu schleichen", mit seiner Pistole in den Hof geschossen, "um die Leute durch den Krach zu verscheuchen".) Die Entziehung der Waffenbesitzkarte gem § 20 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 Z 1 WaffG ist in einem solchen Fall nicht rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010153.X01

Im RIS seit

07.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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