Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/01/0100 E 22. Februar 1989 RS 1Stammrechtssatz
Das Abgeben von Schüssen - auch in der irrigen Annahme, bedroht zu sein -, selbst ohne die Absicht, jemanden zu treffen oder auch nur zu gefährden, stellt einen leichtfertigen und damit missbräuchlichen Waffengebrauch dar. (Der Bf hat vom Fenster seiner Wohnung aus Personen entdeckt, die nach Übersteigen einer 50 cm hohen Mauer auf sein Grundstück gelangt waren. Er hat sodann, nachdem er die Personen beschimpft und aufgefordert hatte "sich zu schleichen", mit seiner Pistole in den Hof geschossen, "um die Leute durch den Krach zu verscheuchen".) Die Entziehung der Waffenbesitzkarte gem § 20 Abs 1 iVm § 6 Abs 1 Z 1 WaffG ist in einem solchen Fall nicht rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010153.X01Im RIS seit
07.11.2006Zuletzt aktualisiert am
13.07.2011