RS Vwgh 1989/4/12 88/01/0242

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person weiterhin als verlässlich iSd § 6 Abs 1 Z 1 WaffG angesehen werden kann, ist auf die Wesensmerkmale der Gesamtpersönlichkeit sowie auf konkrete Verhaltensweisen des Betroffenen Bedacht zu nehmen, die Schlüsse darauf zulassen, dass insb eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung einer Faustfeuerwaffe nach menschlicher Voraussicht ausgeschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010242.X01

Im RIS seit

05.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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