Index
41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Bei der Prüfung der Frage, ob eine Person weiterhin als verlässlich iSd § 6 Abs 1 Z 1 WaffG angesehen werden kann, ist auf die Wesensmerkmale der Gesamtpersönlichkeit sowie auf konkrete Verhaltensweisen des Betroffenen Bedacht zu nehmen, die Schlüsse darauf zulassen, dass insb eine missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung einer Faustfeuerwaffe nach menschlicher Voraussicht ausgeschlossen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010242.X01Im RIS seit
05.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011