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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Konnte die Beh auf Grund bestimmter Verhaltensweisen einer Person davon ausgehen, dass die vom WaffG geforderte Verlässlichkeit nicht gewährleistet ist (hier wegen der mangelhaften Verwahrung von Waffen und Munition im Zusammenhang damit, dass zwei Kinder von 10 und 11 Jahren im Haushalt des Bf leben und auch in seiner Abwesenheit zu Waffen und Munition Zugang haben), so braucht sie zur Begründung ihres Bescheides auf Entziehung der Waffenbesitzkarte die Verurteilung wegen des Besitzes von verbotenen Waffen bzw. des Erwerbs und Besitzes von Kriegsmaterial nicht weiter heranzuziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987010186.X02Im RIS seit
02.06.2005Zuletzt aktualisiert am
07.01.2019