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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Das Waffengesetz stellt nicht auf das zukünftige Verhalten einer Person ab, sondern darauf, ob Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer mangelnden Verlässlichkeit rechtfertigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010054.X02Im RIS seit
24.10.2006Zuletzt aktualisiert am
15.02.2018