TE Vwgh Erkenntnis 1990/5/30 90/01/0031

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition;

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
WaffG 1986 §6 Abs1;

Betreff

A gegen Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 18. Dezember 1989, Zl. SD 697/89, betreffend Entziehung eines Waffenpasses

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 2.760,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 14. September 1989 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), sein am 17. Oktober 1968 ausgestellter Waffenpaß entzogen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe am 5. August 1989 seinen Aktenkoffer, in dem sich seine Faustfeuerwaffe befunden habe, in einen in einer Nebenfahrbahn der Heiligenstätterstraße abgestellten Pkw zurückgelassen, woraus der Aktenkoffer gestohlen worden sei. Dieser Umstand lasse einen groben Mangel in der sorgfältigen Verwahrung der Faustfeuerwaffe erkennen. Die Rechtfertigung des Beschwerdeführers, er habe das Auto 40 Minuten verlassen, könne zu keinem anderen Ergebnis führen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung.

Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 20 und des § 6 Abs. 1 Z. 2 WaffG aus, es sei bei Anwendung dieser Vorschriften ein strenger Maßstab anzulegen und auch dann mit Entziehung vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertige, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr die in § 6 Abs. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen. Sei ein solcher Schluß zu ziehen, so habe die Behörde die ausgestellte Urkunde zu entziehen. Dem Beschwerdeführer sei laut Anzeige vom 5. August 1989 zwischen 20.00 Uhr und 23.45 Uhr von einem unbekannten Täter bei einem Einbruchsdiebstahl in dem in der Heiligenstätterstraße versperrt abgestelltes Fahrzeug ein schwarzer Lederaktenkoffer, der hinter dem Fahrersitz abgestellt gewesen sei, gestohlen worden. In dem ebenfalls versperrten Aktenkoffer habe sich seine Faustfeuerwaffe befunden. Dem Vorwurf mangelhafter Verwahrung halte der Beschwerdeführer entgegen, er hätte sein Fahrzeug lediglich für ca. 40 Minuten verlassen, da seine kranke Mutter Hilfe benötigt hätte. Nun sei aber selbst ein verhältnismäßig kurzfristiges Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe, noch dazu wenn dies zur Nachtzeit geschehe, in einem, wenn auch versperrten Pkw - und sei es auch, wie im vorliegenden Fall, daß die Waffe in einem versperrten Aktenkoffer sich befunden habe - nicht als sorgfältige Verwahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG 1986 anzusehen, weil auch versperrte Pkws im allgemeinen nicht die notwendige Sicherheit dafür böten, daß darin befindliche Waffen nicht in die Hände unbefugter Personen gelangen könnten. Der Umstand, daß sich die Faustfeuerwaffe in einem, wenn auch versperrten Aktenkoffer im Fahrzeug befunden habe, bedeute nicht, daß die Waffe sorgfältig verwahrt worden sei, weil sie auch dann in die Hände unbefugter Personen gelangen könne. Daß der Beschwerdeführer den Waffenpaß seit 21 Jahren besitze, mag bedeuten, daß er seine Waffe früher besser verwahrt habe, doch zeige der Vorfall unter Bedachtnahme auf den anzuwendenden strengen Maßstab, daß diese Annahme, nämlich daß er Waffen sorgfältig verwahre, nicht mehr gerechtfertigt und die waffenrechtliche Verläßlichkeit nicht mehr gegeben erscheine.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf gesetzmäßige Überprüfung seiner Verläßlichkeit bzw. dem sich daraus ergebenden Recht, bei Vorliegen von Verläßlichkeit den ihm ausgestellten Waffenpaß zu behalten, verletzt. In Ausführung der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, es bedeute eine Überspannung der Verwahrungspflicht zu verlangen, daß eine Waffe nicht einmal für Außenstehende unsichtbar in einem versperrten Auto für kurze Zeit zurückgelassen werden dürfe. Der Diebstahl dieser Faustfeuerwaffe innerhalb der kurzen Zeit stelle sicherlich ein außergewöhnlich unglückliches Ereignis dar, mit dem normalerweise nicht zu rechnen sei. Die Rechtsmeinung der belangten Behörde würde bedeuten, daß die Waffe mitzunehmen gewesen wäre, egal welche Art der Tätigkeit geplant sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die mit dem angefochtenen letztinstanzlichen Bescheid ausgesprochene Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde stützt sich auf § 20 Abs. 1 WaffG, wonach die Behörde dann mit der Entziehung vorzugehen hat, wenn sich anläßlich der Vornahme einer Überprüfung oder bei anderer Gelegenheit ergibt, daß der Besitzer der waffenrechtlichen Urkunde nicht mehr verläßlich ist. Unter welchen Voraussetzungen die Behörde hiebei vom Fortbestand der Verläßlichkeit ausgehen kann und wann diese zu verneinen ist, ergibt sich aus § 6 des Gesetzes. Danach ist dem Erfordernis der Verläßlichkeit des zum Waffenbesitz Berechtigten - wie bereits aus § 6 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. hervorgeht - insbesondere dann nicht (mehr) entsprochen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß mit den Waffen unvorsichtig und unsachgemäß umgegangen wird und sie nicht sorgfältig verwahrt. Hiebei ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angesichts des mit dem Waffenbesitz von Personen verbundenen Sicherheitsbedürfnisses nach Sinn und Zweck der Regelung des Waffengesetzes 1986 ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 12. Oktober 1976, Zl. 1174/76, vom 26. Juni 1979, Zlen. 1681, 1682/79 und vom 19. Mai 1982, Zl. 82/01/0125).

Ausgehend von dieser Rechtslage hat die Behörde der Begründung des angefochtenen Bescheides zufolge unbedenklich und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch gar nicht bestritten als erwiesen angenommen, daß der Beschwerdeführer zur nächtlichen Stunde den von ihm benützten Pkw in einer Seitenfahrbahn der Heiligenstätterstraße abgestellt und für ca. 40 Minuten verlassen hat. Während dieser Zeitspanne wurde der versperrte Pkw, in dem der Beschwerdeführer in einem versperrten Aktenkoffer seine Faustfeuerwaffe liegengelassen hatte, durch Einbruch der Aktenkoffer und somit seine Faustfeuerwaffe entwendet. Unterstellt man diesen Sachverhalt der oben wiedergegebenen Rechtslage, so hat der Beschwerdeführer zweifellos ein Verhalten gesetzt, das den gesetzlichen Erfordernissen für die sichere Verwahrung von Waffen nicht entspricht. Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe in einem wenn auch versperrten Pkw stellt, wie der Verwaltungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (siehe die vorhin angeführten hg. Erkenntnisse sowie die Erkenntnisse vom 26. Mai 1970, Slg. Nr. 7804/A und vom 22. Juni 1976, Slg. Nr. 9094/A), keine sorgfältige Aufbewahrung im Sinne des § 6 Abs. 1 WaffG dar. Die vom Beschwerdeführer gegen diese Rechtsauffassung vorgebrachten Argumente sind nicht überzeugend. Das Waffengesetz 1986 legt Personen, die Inhaber von waffenrechtlichen Urkunden sind, die Verpflichtung auf, die Waffe sorgfältig zu verwahren. Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt aber von rein objektiven Momenten ab. So betrachtet, entspricht die Verwahrung einer Waffe in einem, wenn auch versperrten, Pkw deshalb nicht dem von einer zum Besitz und Führen einer Waffen berechtigten Person anzuwendenden Sorgfaltsgrad, weil auch versperrte Pkws im allgemeinen nicht die nötige Sicherheit dafür bieten, daß die darin befindlichen Waffen nicht in die Hände unberufener Personen gelangen. Der Schluß, den die belangte Behörde aus der vom Beschwerdeführer für seine Waffe gewählten Verwahrungsart auf seine mangelnde Sorgfalt und damit auf seine mangelnde Verläßlichkeit zum Besitz von Faustfeuerwaffe gezogen hat, ist daher zutreffend.

Bei der vom Beschwerdeführer nicht bestrittenen Sachlage und der dargestellten Rechtslage haftet somit der ausgesprochenen Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde keine Rechtswidrigkeit an. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung vom 17. April 1989, BGBl. Nr. 206.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010031.X00

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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