Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/01/18 93/01/0870 3 Stammrechtssatz Die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen ist nicht nur in bezug auf ein Verhalten anzunehmen, das zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat (Hinweis E 18.12.1991, 91/01/0128). Euro... mehr lesen...
Aufgrund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Bundespolizeidirektion St. Pölten entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 4. Oktober 1994 gemäß § 20 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, den am 16. August 1972 ausgestellten Waffenpaß Nr. X. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestät... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/05/20 92/01/0485 1 Stammrechtssatz Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn ein bloß einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleistet nicht mehr das Zutreffen der im § 6 Abs 1 WaffG g... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Es ist ohne rechtliche Bedeutung, wie lange das Handschuhfach, in dem sich eine Faustfeuerwaffe befunden hatte, unbeaufsichtigt gelassen wurde. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1995200014.X02 Im RIS seit 25.04.2001 ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Die Dauer der Innehabung des Waffenpasses und das in der Vergangenheit gesetzte Verhalten des Waffenpaßinhabers stellen keine geeigneten Kriterien dar, um die waffenrechtliche Verläßlichkeit annehmen zu können. Mit der Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall auch ein nur... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Gebrauch von dem Zugriff zugänglichen Waffen durch Unbefugte wird nicht dadurch verhindert, daß die Waffen ungeladen oder durch Entfernen etwa des Magazins nicht gebrauchsfähig sind. Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw Ergänzu... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 89/01/0332 E 29. November 1989 RS 1 Stammrechtssatz Das Zurücklassen einer Faustfeuerwaffe im versperrten Handschuhfach eines unversperrten PKW stellt keine sorgfältige Verwahrung einer Waffe im Sinne des § 6 Abs 1 Z 2 WaffG dar. European Case Law I... mehr lesen...
Aufgrund der Beschwerde und der damit vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15. September 1994 gemäß § 20 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz (BGBl. Nr. 443/1986) den am 18. Jänner 1993 für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellten Waffenpaß Nr. 094414. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Die Beurteilung der im Einzelfall gewählten Verwahrungsart hängt nur von OBJEKTIVEN Momenten ab. Mit Entziehung der waffenrechtlichen Urkunde ist auch dann vorzugehen, wenn im Einzelfall ein nur einmal gesetztes Verhalten den Umständen nach die Folgerung rechtfertigt, der Urkundeninhaber gewährleiste nicht mehr das ... mehr lesen...
Am 1. Februar 1992 gab die Ehegattin des Beschwerdeführers am Gendarmerieposten Gmünd niederschriftlich an, daß sie der Beschwerdeführer schon öfters geschlagen und mißhandelt habe, sodaß sie bei Nacht und Nebel das Haus habe verlassen müssen, um die Nacht bei Nachbarn oder in einem Heuschober zu verbringen. Am selben Tag sei ihr Ehegatte nach Hause gekommen und habe sie beschimpft, weil sie im Bett gelegen sei. Sie sei krank gewesen. Sie habe daraufhin das Radio aufgedreht. Dann sei ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §12 Abs1;WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1991/10/16 91/01/0026 1 Stammrechtssatz Anders als etwa bei den Entziehungstatbeständen des § 20 Abs 1 iVm § 6 WaffG setzt der strengere Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG eine (anzunehmende) qualifiziert rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich Mißbrauch voraus. De... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §12 Abs1;WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Die Gefahr einer mißbräuchlichen Verwendung von Waffen ist nicht nur in bezug auf ein Verhalten anzunehmen, das zu einer strafgerichtlichen Verurteilung geführt hat (Hinweis E 18.12.1991, 91/01/0128). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1995:1993010870.X... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten entzog dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 9. Februar 1994 gemäß § 20 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 Waffengesetz, BGBl. Nr. 443/1986 (im folgenden: WaffG), den am 9. Juni 1992 für zwei Faustfeuerwaffen ausgestellten Waffenpaß (Duplikat) Nr. 127472 sowie die am 25. November 1976 für zwanzig Faustfeuerwaffen ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 087503. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge und ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der Gebrauch von dem Zugriff zugänglichen Waffen durch Unbefugte wird nicht dadurch verhindert, daß die Waffen ungeladen oder durch Entfernen etwa des Magazins nicht gebrauchsfähig sind. Denn der ungehinderte Zugriff zu den Waffen ermöglicht es dritten Personen, diese an sich zu nehmen und durch Laden bzw Ergänzu... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von OBJEKTIVEN Momenten ab. Das Zurücklassen von Faustfeuerwaffen auf dem Dach eines Fahrzeuges und in einem auf einem Parkplatz verbliebenen Koffer kann aus objektiver Betrachtung nicht als sorgfältig bzw eine den konkreten... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1993/03/18 92/01/0234 2 Stammrechtssatz Gerät eine Waffe in Verlust, so ist es Sache des Berechtigten, einen konkreten Sachverhalt betreffend die Art und Weise des Umganges bzw der Verwahrung und den Vorgang, der zum Verlust der Waffe führte, darzutun. Ergibt sich aus dem Vorbringen de... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 19. Oktober 1993 wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 21. Mai 1993, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1986 (WaffG) die von der Bundespolizeidirektion Linz am 5. November 1980 ausgestellte Waffenbesitzkarte Nr. 105979 entzogen worden w... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch40/01 Verwaltungsverfahren41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: AVG §39 Abs2;StGB §3;StGB §83 Abs2;StGB §88 Abs4;WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Wurde der Waffenbesitzer insgesamt vier Mal strafgerichtlich verurteilt, weil er gegen dritte Personen tätlich geworden war und sie durch diese Eingriffe in die körperliche Integrität verletzt hat, ist von einer, in di... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/01/0060 1 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist. ... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 83/01/0031 E 4. Mai 1983 RS 1 Stammrechtssatz Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist bei der Wertung einer Person als "verlässlich" im Sinne des Waffengesetzes ihre gesamte Geisteshaltung und Sinnesart ins Auge zu fassen, weil der Begriff der Verlässlichkeit ein Ausdruck ihrer Wesenheit, nic... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 10. März 1993 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1986 (WaffG) der Besitz von Waffen und Munition verboten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat: Zur Begründung: des Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei bereits zweimal wegen der Verg... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: B-VG Art130 Abs2;WaffG 1986 §12 Abs1;WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6;
Rechtssatz: Anders als etwa bei den Entziehungstatbeständen des § 20 Abs 1 WaffG iVm § 6 WaffG setzt der Verbotstatbestand des § 12 Abs 1 WaffG eine (anzunehmende) qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen, nämlich deren Mißbrauch, voraus. Liegen aber ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten die Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt vom 12. Oktober 1992, mit dem dem Beschwerdeführer der am 14. Juni 1972 ausgestellte Waffenpaß gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 des Waffengesetzes 1986 entzogen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 abgewiesen. Eine Überprüfung der waffenpolizeilichen Verläßlichkeit des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1991 habe ergeben, daß... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Ob die im Einzelfall gewählte Verwahrungsart iSd § 6 Abs 1 Z 2 WaffG als sorgfältig bezeichnet werden kann, hängt von objektiven Momenten ab. Die Verwahrung einer Waffe in einem unversperrten Kasten entspricht deshalb nicht dem von einer zum Besitz und Führen einer Waffe berechtigten Person anzuwendenden Sorgfalt... mehr lesen...
Auf Grund der Beschwerde und der dieser angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist von Folgendem auszugehen: Mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wien vom 22. März 1993 wurden dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 1 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, der ihm am 29. Juni 1971 ausgestellte Waffenpaß sowie die am 30. Juli 1971 ausgestellte Waffenbesitzkarte entzogen. Zur Begründung: wurde ausgeführt, daß der Beschwerdeführer vom ... mehr lesen...
Index: 24/01 Strafgesetzbuch41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: StGB §206 Abs1;WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1;
Rechtssatz: Wenn auch der Inhaber eines Waffenpasses, der bei Begehung der ihm zur Last gelegten Straftaten (hier: Anstiftung zum Beischlaf mit Unmündigen) nicht mit Waffengewalt vorgegangen ist und auch keinen Zwang ausgeübt oder Drohungen ausgesprochen hat, so muß doch davon ausgegangen wer... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/06/20 90/01/0060 1 Stammrechtssatz Bei der Beurteilung der Verläßlichkeit einer Person ist im Interesse der Allgemeinheit ein strenger Maßstab anzulegen. Es ist dabei nicht erforderlich, daß bereits von der Faustfeuerwaffe mißbräuchlich oder leichtfertig Gebrauch gemacht worden ist. ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z. 2 Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443 (WaffG), der ihm am 15. März 1977 ausgestellte Waffenpaß entzogen. In der Begründung: des Bescheides führte die belangte Behörde im wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe am 6. Mai 1991 einer Gendarmeriedienststelle den Verlust seines Revolvers gemeldet. Er habe angegeben, am 5. Mai 1991 ab ca. 5.30 Uhr zu Fuß und mit dem PKW "... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Graz hatte dem Beschwerdeführer am 8. Juli 1981 eine Waffenbesitzkarte ausgestellt. In seinem Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses vom 28. Dezember 1987 hatte der Beschwerdeführer seinen Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen mit einer Tätigkeit bei einem Bewachungsunternehmen begründet und den entsprechenden Dienstvertrag vorgelegt. Am 29. Dezember 1987 wurde dem Beschwerdeführer von der Bundespolizeidirektion Graz ein Waffenpaß ausgestellt; die Behörd... mehr lesen...
Index: 41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm: WaffG 1986 §20 Abs1;WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;
Rechtssatz: Der von der belangten Behörde aus dem Verlust der Waffe und dem Umstand, daß der Bf über den Vorgang nur Mutmaßungen aufstellen konnte, gezogene Schluß, der Bf habe die gebotene Sorgfalt nicht eingehalten, erweist sich nicht als rechtswidrig. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:... mehr lesen...