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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1967 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/01/0331 E 13. Februar 1985 RS 3Stammrechtssatz
Die Verhaltensprognose hat namentlich dann negativ auszufallen, wenn auch nur ein einziger Vorfall besonderer Umstände wegen den Schluss zu rechtfertigen geeignet ist, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene bietet keine zureichende Gewähr mehr, dass er Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwende.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010242.X02Im RIS seit
05.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011