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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Aus der ungeziemenden und beleidigenden Schreibweise in einer an den Sicherheitsdirektor gerichteten Eingabe, die offenbar nicht in einem Zusammenhang mit dem Verfahrens betr Entziehung des Waffenpasses steht, lässt sich selbst bei Anlegung eines strengeren Maßstabes nicht auf eine mangelnde waffenrechtliche Verlässlichkeit schließen, weil die Auslassungen keine Missachtung waffenrechtlicher Vorschr sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988010242.X05Im RIS seit
05.09.2006Zuletzt aktualisiert am
07.07.2011