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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Faustfeuerwaffe in einem versperrten PKW zurückgelassen, so wird sie nicht sorgfältig iSd
§ 6 Abs 1 Z 2 WaffG verwahrt. Das Zurücklassen der Waffe im PKW ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn sie sich in einem versperrten Aktenkoffer befindet, der im versperrten PKW bleibt. Daß die Partei bisher durch 21 Jahre ihre Waffe verwahrt hat, ohne gegen § 6 Abs 1 Z 2 WaffG zu verstoßen, ändert an dieser Beurteilung nichts.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1990010031.X02Im RIS seit
25.04.2001