RS Vwgh 1990/5/30 90/01/0031

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Veröffentlicht am 30.05.1990
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41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Wird eine Faustfeuerwaffe in einem versperrten PKW zurückgelassen, so wird sie nicht sorgfältig iSd

§ 6 Abs 1 Z 2 WaffG verwahrt. Das Zurücklassen der Waffe im PKW ist auch nicht anders zu beurteilen, wenn sie sich in einem versperrten Aktenkoffer befindet, der im versperrten PKW bleibt. Daß die Partei bisher durch 21 Jahre ihre Waffe verwahrt hat, ohne gegen § 6 Abs 1 Z 2 WaffG zu verstoßen, ändert an dieser Beurteilung nichts.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990010031.X02

Im RIS seit

25.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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