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41/04 Sprengmittel Waffen MunitionNorm
WaffG 1986 §20 Abs1;Rechtssatz
Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft vermag an dem zufolge § 6 Abs 2 Z 1 WaffenG durch eine rechtskräftige Verurteilung (wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe) bewirkten Ausschluss der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1989010390.X01Im RIS seit
06.12.2006