RS Vwgh 1989/11/29 89/01/0390

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1989
beobachten
merken

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die bedingte Entlassung aus der Strafhaft vermag an dem zufolge § 6 Abs 2 Z 1 WaffenG durch eine rechtskräftige Verurteilung (wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung zu einer sechsjährigen Freiheitsstrafe) bewirkten Ausschluss der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989010390.X01

Im RIS seit

06.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten