Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/18/0367 E 31. Jänner 1986 RS 1 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist, dass es zu einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: In bestimmten Verkehrssituationen ist es geboten, sich durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, ob ein Verkehrsunfall verursacht wurde (hier: Überqueren einer befahrenen Straße unter Einhaltung eines geringen Abstandes). Das Unterlassen begründet das in der Form der Fahrlässigkeit gelegene Verschulden an einer Übertretung des... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1;
Rechtssatz: Der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 wohl ein wesentliches Tatbestandselement, das im
Spruch: des Straferkenntnisses im Sinne des § 44 a VStG 1950 aufscheinen muss. Es ist daher Sache der
Begründung: , die sachverhaltsbezogenen Fe... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/18/0367 E 31. Jänner 1986 RS 1 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist, dass es zu einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- oder Sachschaden zur Fo... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §37;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die Behörde muss keine Ermittlungen darüber anstellen, an welcher Stelle des Fahrzeuges des Anzeigers ein Schaden entstanden ist, weil es gemäß § 4 Abs 5 StVO genügt, dass überhaupt ein Sachschaden eingetreten ist. Schlagworte Meldepflicht
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §58 Abs1;AVG §58 Abs2;AVG §66 Abs4;AVG §68 Abs1;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §45 Abs1 litb;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Gegen einen ein Straferkenntnis behebenden und ein Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 lit b VStG 1950 hinsichtlich des Zeitpunktes und des Tatortes einstellenden Berufungsbescheid ist m... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die irrtümliche Annahme des Beschuldigten, der Anzeiger (eines Verkehrsunfalles) werde "bei der erstbesten Möglichkeit" mit ihm zum Nachweis der Namen und Anschriften zusammentreffen, befreit den Beschuldigten nicht von der für den Fall des Unterbleibens dieses Nachweises vorgesehenen Verpflichtung zur Meldung des Unfalles bei der nächsten Po... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §52;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die Behörde hat eindeutig festzustellen, was zwischen den Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gesprochen worden ist, weil sich daraus allenfalls ergeben könnte, ob der Beschuldigte vom Eintritt eines Schadens am gegnerischen Fahrzeug wusste oder wissen musste und somit a... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Für die Delikte nach § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 5 StVO reicht die Schuldform der Fahrlässigkeit. Hinsichtlich des Deliktes nach § 4 Abs 1 lit a StVO kommt auf die Möglichkeit der Wahrnehmung der Kollision am Kollisionsort selbst an, während es hinsichtlich des Deliktes nach §... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;AVG §52;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Leitet der Amtssachverständige die Möglichkeit des Bemerkens der Kollision durch den Bfr ohne Differenzierung aus mehreren Beschädigungen ab, so kann es unter der Annahme, es sei nur eine einzige Beschädigung durch den gegenständlichen Unfall entstanden, zu einem anderen Er... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/02/0051 E 17. Jänner 1985 RS 2 Stammrechtssatz Einer Beschreibung des eingetretenen Sachschadens bedarf es im
Spruch: eines Straferkenntnisses nach § 4 Abs 5 StVO 1960 nicht (Hinweis E 20.6.1973, 5/73, E 27.11.1979, 2416/79). Schlagworte Allgemein European C... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5
Rechtssatz: Die Verständigung des Geschädigten über Telefon oder Fernschreiber stellt keinen Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 dar. Schlagworte Identitätsnachweis European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986020064.X02 Im RIS seit 13.06.2022 ... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5
Rechtssatz: Von einem Identitätsnachweis im Sinne des § 4 Abs 5 StVO 1960 kann nur dann gesprochen werden, wenn sich der Schädiger dem Geschädigten gegenüber mittels eines amtlichen, mit einem Lichtbild versehenen, Dokumentes ausweist, aus dem zweifelsfrei auf die Identität des Schädigers geschlossen werden kann. Schlagworte ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;
Rechtssatz: Der zweite Satz des § 4 Abs 5 StVO setzt voraus, dass Name und Anschrift nachgewiesen, dh dass der Nennung des Namens und die Bekanntgabe der Anschrift auf solche Art belegt werden, dass dem Geschädigten Gewissheit über die Person des Schädigers verschafft wird (Hinweis E 12.9.1984, 83/03/0377). European C... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/18/0367 E 31. Jänner 1986 RS 1 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Anhalte- und Meldepflicht ist, dass es zu einem Verkehrsunfall - das ist jedes plötzliche, mit dem Straßenverkehr ursächlich zusammenhängende Ereignis, das nicht auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ereignet und einen Personen- ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die Art des vom Beschuldigten anlässlich des Verkehrsunfalles verwendeten Fahrzeuges bildet kein Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO 1960. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1986:1986180083.X02 Im RIS seit 24.06.2005 mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der Anwendung des § 4 Abs 5 StVO 1960 steht nicht entgegen, dass der Bfr bei dem in Rede stehenden Verkehrsunfall selbst Verletzungen erlitten hat. Sie haben bei der strafrechtlichen Würdigung des Sachverhaltes außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 20.6.1973, 0207/73, VwSlg 8437 A/1973). European Case Law Identifier (EC... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Voraussetzung für die Anhaltepflicht und Meldepflicht ist in objektiver Hinsicht der Eintritt eines Sachschadens und in subjektiver Hinsicht das Wissen oder fahrlässige Nichtwissen vom Eintritt eines derartigen Schadens. Der Tatbestand ist daher schon dann gegeben, wenn dem Täter objektive Umstände zu Bewusstsein gekomm... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer durch Bestätigung des erstbehördlichen Straferkenntnisses (§ 66 Abs. 4 AVG 1950) schuldig erkannt, am 27. Oktober 1983 um 9.00 Uhr in Wien 8, Alser Straße in Höhe der Feldgasse, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt gewesen zu sein und es unterlassen zu haben, die nächste Polizeidienststelle ohne unnötigen Aufschub... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5
Rechtssatz: Um die Frage der Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalles für den Bfr ablschießend beurteilen zu können, ist es jedenfalls erforderlich, Art und Ausmaß der bei dem Unfall entstandenen Schäden festzustellen und - sofern sich sodann diese Frage nicht bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung beantworten lässt - das Gutachten eines technischen... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/02/0072 E 28. März 1985 RS 1 Stammrechtssatz Ein Verschulden am Nichtwahrnehmen eines Verkehrsunfalles ist schon dann anzunehmen, wenn dem Schädiger bei gehöriger Aufmerksamkeit Umstände zu Bewusstsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 16.12.1976, 1418/7... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "am 12. 12. 1983 um 20.30 Uhr in Wien 19, Probusgasse 8, als Lenker des Pkw Marke Mercedes mit dem KZ W nn an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ursächlich beteiligt" gewesen zu sein, es aber unterlassen zu haben, "diesen ohne unnötigen Aufschub bei der nächsten Pol. Dienststelle zu melden, obwohl es zu keinem gegenseitigen Nachweis der Identität gekommen ist"; er habe dadurch eine... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5
Rechtssatz: Ein Verschulden am Nichtwahrnehmen eines Verkehrsunfalles ist schon dann anzunehmen, wenn dem Schädiger bei gehöriger Aufmerksamkeit Umstände zu Bewusstsein kommen müssen, aus denen er die Möglichkeit eines Unfalles zu erkennen vermocht hätte (Hinweis E 16.12.1976, 1418/75). European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 85/02/0034 E 17. Jänner 1985 RS 1 Stammrechtssatz Ausführungen, dass ein LKW-Fahrer an einer engen Straßenstelle seine Fahrweise so einzurichten hat, dass nichts streift und dass er sich davon überzeugen muss, dass er nichts gestreift hat (Blick in den Rückspiegel). Schlagworte ... mehr lesen...
Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 5. August 1983 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, "am 6. 7. 1983 gegen 20.10 Uhr als Lenker des Lkw's N nn im Ortsgebiet von Bad Fischau-Brunn auf der Brunnergasse in Fahrtrichtung Landeshauptstraße 137 vor dem Haus Brunnergasse Nr. 4 einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und es unterlassen" zu haben, "1.) sofort anzuhalten und 2.) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken sowie 3.) ohne unnötige... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litaStVO 1960 §4 Abs5
Rechtssatz: Ausführungen, dass ein LKW-Fahrer an einer engen Straßenstelle seine Fahrweise so einzurichten hat, dass nichts streift und dass er sich davon überzeugen muss, dass er nichts gestreift hat (Blick in den Rückspiegel). Schlagworte Meldepflicht European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/02/0131 E 13. November 1981 RS 2 Stammrechtssatz Ausführungen zum
Spruch: eines Straferkenntnisses, mit dem dem Bfr zur Last gelegt wurde, "es unterlassen zu haben, dem Geschädigten sofort seine Identität bekannt zu geben BZW die nächste Gend.-Dienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen". (Die... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5
Rechtssatz: Einer Beschreibung des eingetretenen Sachschadens bedarf es im
Spruch: eines Straferkenntnisses nach § 4 Abs 5 StVO 1960 nicht (Hinweis E 20.6.1973, 5/73, E 27.11.1979, 2416/79). Schlagworte Allgemein European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1985:1985020051.X01 Im RIS s... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis vom 19. Mai 1982 erkannte die Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Hietzing, die Beschwerdeführerin schuldig, sie habe am 14. Oktober 1981 um 18.20 Uhr in Wien 13, Titlgasse vor dem Hause Nr. 9 als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und habe es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle zu verständigen, obwohl ein wechselseitiger Identitätsnachwe... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 implizit Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/03/0144 E 14. September 1983 VwSlg 11135 A/1983 RS 5 Stammrechtssatz Wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem sol... mehr lesen...