Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0131 E 13. November 1981 RS 2Stammrechtssatz
Ausführungen zum Spruch eines Straferkenntnisses, mit dem dem Bfr zur Last gelegt wurde, "es unterlassen zu haben, dem Geschädigten sofort seine Identität bekannt zu geben BZW die nächste Gend.-Dienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen". (Die Behörde ging somit - zu unrecht - von einer ALTERNATIVEN Verpflichtung aus!)
Schlagworte
IdentitätsnachweisEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020051.X00Im RIS seit
13.06.2022Zuletzt aktualisiert am
18.08.2022