RS Vwgh 1985/1/17 85/02/0051

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/02/0131 E 13. November 1981 RS 2

Stammrechtssatz

Ausführungen zum Spruch eines Straferkenntnisses, mit dem dem Bfr zur Last gelegt wurde, "es unterlassen zu haben, dem Geschädigten sofort seine Identität bekannt zu geben BZW die nächste Gend.-Dienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen". (Die Behörde ging somit - zu unrecht - von einer ALTERNATIVEN Verpflichtung aus!)

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020051.X00

Im RIS seit

13.06.2022

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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