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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Die Behörde muss keine Ermittlungen darüber anstellen, an welcher Stelle des Fahrzeuges des Anzeigers ein Schaden entstanden ist, weil es gemäß § 4 Abs 5 StVO genügt, dass überhaupt ein Sachschaden eingetreten ist.
Schlagworte
Meldepflicht Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180162.X02Im RIS seit
03.10.2006