RS Vwgh 1986/11/7 86/18/0162

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Veröffentlicht am 07.11.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §37;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Behörde muss keine Ermittlungen darüber anstellen, an welcher Stelle des Fahrzeuges des Anzeigers ein Schaden entstanden ist, weil es gemäß § 4 Abs 5 StVO genügt, dass überhaupt ein Sachschaden eingetreten ist.

Schlagworte

Meldepflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180162.X02

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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