Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs1;Rechtssatz
Gegen einen ein Straferkenntnis behebenden und ein Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 lit b VStG 1950 hinsichtlich des Zeitpunktes und des Tatortes einstellenden Berufungsbescheid ist mangels Verletzung subjektiver Rechte des Bfrs keine Beschwerde zulässig (hier Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO). Die Ausführungen in der Bescheidbegründung, dem Bf sei der gesamte Akteninhalt und hiemit auch die Anzeige mit dem richtigen Tatort und der richtigen Tatzeit zur Kenntnis gebracht worden, und zwar innerhalb der Verjährungsfrist erwuchsen nicht in Rechtskraft; mangels eines entsprechenden den Bf schuldig sprechenden Spruchteiles ist es ihm nicht verwehrt, in einem künftigen Verwaltungsstrafverfahren oder im Verfahren vor dem VwGH diese Rechtsansicht der belangten Behörde zu bekämpfen.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Einhaltung der Formvorschriften Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180166.X01Im RIS seit
03.10.2006