RS Vwgh 1986/11/7 86/18/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1986
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §58 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §45 Abs1 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Gegen einen ein Straferkenntnis behebenden und ein Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 lit b VStG 1950 hinsichtlich des Zeitpunktes und des Tatortes einstellenden Berufungsbescheid ist mangels Verletzung subjektiver Rechte des Bfrs keine Beschwerde zulässig (hier Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO). Die Ausführungen in der Bescheidbegründung, dem Bf sei der gesamte Akteninhalt und hiemit auch die Anzeige mit dem richtigen Tatort und der richtigen Tatzeit zur Kenntnis gebracht worden, und zwar innerhalb der Verjährungsfrist erwuchsen nicht in Rechtskraft; mangels eines entsprechenden den Bf schuldig sprechenden Spruchteiles ist es ihm nicht verwehrt, in einem künftigen Verwaltungsstrafverfahren oder im Verfahren vor dem VwGH diese Rechtsansicht der belangten Behörde zu bekämpfen.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Einhaltung der Formvorschriften Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180166.X01

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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