Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 implizit
Rechtssatz: Ein an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang stehender kann sich jedoch auf die durch persönliche Bekanntschaft gegründete Erbringung des Identitätsnachweises nur dann berufen, wenn der Geschädigte Kenntnis vom Verkehrsunfall mit Sachschaden in seinem Vermögen gehabt hat und die Beteiligten... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 implizit
Rechtssatz: Die persönliche Kontaktaufnahme der einander bekannten Unfallbeteiligten kann durchaus auch in einem Streitgespräch bestehen, in welchem dem Geschädigten gegenüber der ursächliche Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall mit Sachschaden bestritten wird. Schlagworte Identitätsnachweis ... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 implizit
Rechtssatz: Zweck des Identitätsnachweises im Sinne des § 4 Abs 5 letzter Satz StVO 1960 ist es, dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, ohne unnötigen Aufwand die Person des Schädigers festzustellen (Hinweis E 19.11.1975, 2085/74, E 16.3.1978, 2715/77). Schlagworte Identitätsnachweis Eu... mehr lesen...
Nach der Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Gleisdorf vom 24. März 1981 zeigte HS am 27. Februar 1981 um 11,30 Uhr an, er habe gegen 11,20 Uhr seinen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw Marke Golf am Parkplatz gegenüber einem bestimmten Cafe in Gleisdorf am rechten Fahrbahnrand abgestellt. Er sei am Fahrersitz gesessen, sein Begleiter habe Koffer verstaut. Während dieses Vorganges habe der Beschwerdeführer als Lenker des hinter ihm parkenden, dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws M... mehr lesen...
Index: StVO40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5StVO 1960 §99 Abs3 litbVStG §44a litaVStG §44a Z1
Rechtssatz: Es darf nicht alternativ zur Last gelegt werden, es unterlassen zu haben "seine Identität dem Geschädigten bekannt zu geben ODER ohne unnötigen Aufschub den nächsten Gendarmerieposten zu verständigen", (Hinweis auf E vom 13.11.1981, 81/02/0131) S... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 10. Dezember 1979 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Lenker eines dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw am 8. Oktober 1978 gegen 19.00 Uhr auf der B 72 in Richtung Ratten "1.) nächst dem km 65,2 im Gemeindegebiet Fischbach im 30 km/h geschwindigkeitsbeschränkten Bereich einer Engstelle durch Nichtanpassung d. Geschwindigkeit an d. gegebenen Straßen- u. Verkehrsverhältnisse u. 2.) durch d. Befahre... mehr lesen...
Index: StVO40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5StVO 1960 §7 Abs1VStG §44a litaVStG §44a Z1
Rechtssatz: Ausführungen zum
Spruch: eines Straferkenntnisses, mit dem dem Bfr zur Last gelegt wurde, "durch das Befahren der linken Fahrbahnseite einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben" (§ 7 Abs 1 StVO). Schlagworte Identitätsnachweis ... mehr lesen...
Index: StVO40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5VStG §44a litaVStG §44a Z1
Rechtssatz: Ausführungen zum
Spruch: eines Straferkenntnisses, mit dem dem Bfr zur Last gelegt wurde, "es unterlassen zu haben, dem Geschädigten sofort seine Identität bekannt zu geben BZW die nächste Gend.- Dienststelle ohne unnötigen Aufschub vom Verkehrsunfall zu verständigen". (Die Behörde ging so... mehr lesen...
Ein Beamter der Bundespolizeidirektion Innsbruck erstattete am 3. Juli 1979 die Anzeige, der Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws (in der Folge Anzeiger) habe am 2. Juli 1979 beim Verkehrsunfallskommando angezeigt, er sei am 29. Juni 1979 um ca. 13,00 Uhr mit dem genannten Fahrzeug auf der Hallerstraße in Innsbruck in östlicher Richtung mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h gefahren, wobei er den rechten Fahrstreifen benützt habe. Im Kreuzungsbereich mit der Schützens... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litaStVO 1960 §4 Abs5 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 3099/79 E 23. April 1980 RS 1 Stammrechtssatz Die Bestimmungen des § 4 Abs 1 lit a und des Abs 5 dieses Paragraphen schließen einander nicht aus, sondern bestehen unabhängig voneinander. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1981:1981030... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 litaStVO 1960 §4 Abs5 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2266/77 E 17. April 1978 RS 2 Stammrechtssatz Die Übertretungen gegen die Pflichten nach § 4 Abs 1 StVO, § 4 Abs 2 StVO und § 4 Abs 5 StVO können auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Mürzzuschlag vom 5. November 1976 wurde der Beschwerdeführer - abgesehen von den vom Beschwerdeführer schon in der Berufung unangefochten gebliebenen Teilen, die auch mit der vorliegenden Beschwerde nicht mehr bekämpft werden - schuldig erkannt, er habe 1) sich einem Straßenaufsichtsorgan gegenüber geweigert, nachdem er am 21. Juni 1976 um ca. 21.10 Uhr den dem polizeilichen Kennzeichen nach bestimmten Pkw auf der B-306 im Ortsgebiet Höni... mehr lesen...
Die Bundespolizeidirektion Salzburg sprach mit Straferkenntnis vom 10. Juli 1972 aus, der Beschwerdeführer habe am 17. September 1971 um 8.25 Uhr in Salzburg, Kreuzung Bürglsteinstraße/Aignerstraße, als Lenker eines Personenkraftwagens a) die deutlich sichtbar angebrachte Sperrlinie überfahren, b) den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich davon zu überzeugen, daß dies ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer möglich sei, c) beim Überholen keinen in bezug auf die Verkehrss... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0751/74 E 25. September 1974 RS 1 Stammrechtssatz Der Begriff "ohne unnötigen Aufschub" ist streng auszulegen. (Hinweis auf E vom 12.11.1970, 1771/69) Schlagworte Meldepflicht European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1975:1974001812.X01 ... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5
Rechtssatz: Wenn der Bfr die Polizeidienststelle persönlich oder telephonisch hätte verständigen können und er ohne hinreichenden Grund 1 1/2 Stunden nach dem Unfall eine schriftliche Eingabe über den Unfall erstattet hat, kann dies nicht als Anzeige ohne unnötigen Aufschub angesehen werden. Schlagworte Meldepflicht ... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5StVO 1960 §99 Abs6 lita Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 0795/64 E 12. November 1964 VwSlg 6487 A/1964 RS 1 Stammrechtssatz In Bezug auf die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs 5 StVO (bei verspäteter Meldung eines Verkehrsunfalles mit Sachschaden) kann einem Beschuldigten die Rechtswohltat des § 99 Abs 6 lita StVO nicht zugute kommen. ... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1StVO 1960 §4 Abs5
Rechtssatz: § 4 Abs 5 stellt keine Ausnahme von § 4 Abs 1 dar. Die Vorschrift des § 4 Abs 1 lit a gilt auch für Personen, die mit dem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden im ursächlichen Zusammenhang stehen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1975:1974001812.X04 Im RIS... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt, Politische Expositur Feldkirchen, erkannte den Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom 16. Jänner 1973 schuldig, er habe am 11. November 1972 um 3.20 Uhr in Villach auf der Kreuzung Ossiacherzeile-Seebacherallee als Lenker des Personenkraftwagens Knn einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und es als Fahrzeuglenker unterlassen a) diesen Unfall ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizei- oder Gendarmeriedienststelle anzuzeigen und b) am... mehr lesen...
Index: StVO40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5VStG §44a lita
Rechtssatz: Bei Sitzung des Tatbestandes nach § 4 Abs 5 StVO genügt es einer Angabe der Zeit im
Spruch: wenn dort neben der Zeitangabe des Unfalles auch das Tatbestandsmerkmal "ohne unmäßigen Aufschub" enthalten ist, weil dadurch bereits die Tat hinreichend konkretisiert ist. Die näheren
Gründe: für des Vorliegen ... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel sprach mit Straferkenntnis vom 11. Juni 1969 aus, der Beschwerdeführer habe am 25. November 1967 um 24 Uhr mit einem dem Kennzeichen nachbestimmten Personenkraftwagen auf der Brixenthaler-Bundesstraße in Richtung Kitzbühel, unweit des Gasthofes "S", einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verschuldet und es unterlassen, ohne unnötigen Aufschub hierüber die Anzeige zu erstatten; er habe hiedurch die Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 Straßenverkehr... mehr lesen...
Index: StVO90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5
Rechtssatz: Unterlässt der Lenker eines Fahrzeuges nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, weil kein Nachweis mit dem Geschädigten erfolgt ist, die Meldung, so ist er nur dann nach § 4 Abs 5 StVO strafbar, wenn er allein bei diesem Unfall verletzt worden ist. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1970:196900... mehr lesen...