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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Leitet der Amtssachverständige die Möglichkeit des Bemerkens der Kollision durch den Bfr ohne Differenzierung aus mehreren Beschädigungen ab, so kann es unter der Annahme, es sei nur eine einzige Beschädigung durch den gegenständlichen Unfall entstanden, zu einem anderen Ergebnis des Sachverständigengutachtens kommen.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180138.X01Im RIS seit
24.10.1986