RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0138

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Leitet der Amtssachverständige die Möglichkeit des Bemerkens der Kollision durch den Bfr ohne Differenzierung aus mehreren Beschädigungen ab, so kann es unter der Annahme, es sei nur eine einzige Beschädigung durch den gegenständlichen Unfall entstanden, zu einem anderen Ergebnis des Sachverständigengutachtens kommen.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180138.X01

Im RIS seit

24.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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