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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0034 E 17. Jänner 1985 RS 1Stammrechtssatz
Ausführungen, dass ein LKW-Fahrer an einer engen Straßenstelle seine Fahrweise so einzurichten hat, dass nichts streift und dass er sich davon überzeugen muss, dass er nichts gestreift hat (Blick in den Rückspiegel).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020072.X02Im RIS seit
03.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020