RS Vwgh 1986/7/9 86/03/0079

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Veröffentlicht am 09.07.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174;

Rechtssatz

Der zweite Satz des § 4 Abs 5 StVO setzt voraus, dass Name und Anschrift nachgewiesen, dh dass der Nennung des Namens und die Bekanntgabe der Anschrift auf solche Art belegt werden, dass dem Geschädigten Gewissheit über die Person des Schädigers verschafft wird (Hinweis E 12.9.1984, 83/03/0377).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986030079.X01

Im RIS seit

02.08.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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