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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Die Behörde hat eindeutig festzustellen, was zwischen den Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gesprochen worden ist, weil sich daraus allenfalls ergeben könnte, ob der Beschuldigte vom Eintritt eines Schadens am gegnerischen Fahrzeug wusste oder wissen musste und somit auf Grund einer bestimmten Behauptung des Geschädigten (Unfallsgegners) über einen bestimmten Schaden zumindest zur Nachschau an dessen Fahrzeug verpflichtet gewesen wäre.
Schlagworte
Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker KraftfahrzeugtechnikerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180138.X02Im RIS seit
24.10.1986