RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0138

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Veröffentlicht am 24.10.1986
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §52;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die Behörde hat eindeutig festzustellen, was zwischen den Beteiligten an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gesprochen worden ist, weil sich daraus allenfalls ergeben könnte, ob der Beschuldigte vom Eintritt eines Schadens am gegnerischen Fahrzeug wusste oder wissen musste und somit auf Grund einer bestimmten Behauptung des Geschädigten (Unfallsgegners) über einen bestimmten Schaden zumindest zur Nachschau an dessen Fahrzeug verpflichtet gewesen wäre.

Schlagworte

Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Kraftfahrzeugtechniker

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180138.X02

Im RIS seit

24.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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