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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs1 litaRechtssatz
Ausführungen, dass ein LKW-Fahrer an einer engen Straßenstelle seine Fahrweise so einzurichten hat, dass nichts streift und dass er sich davon überzeugen muss, dass er nichts gestreift hat (Blick in den Rückspiegel).
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985020034.X01Im RIS seit
03.03.2020Zuletzt aktualisiert am
03.03.2020