RS Vwgh 1985/1/17 85/02/0034

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Veröffentlicht am 17.01.1985
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita
StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Ausführungen, dass ein LKW-Fahrer an einer engen Straßenstelle seine Fahrweise so einzurichten hat, dass nichts streift und dass er sich davon überzeugen muss, dass er nichts gestreift hat (Blick in den Rückspiegel).

Schlagworte

Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985020034.X01

Im RIS seit

03.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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