RS Vwgh 1986/11/7 86/18/0162

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Veröffentlicht am 07.11.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Die irrtümliche Annahme des Beschuldigten, der Anzeiger (eines Verkehrsunfalles) werde "bei der erstbesten Möglichkeit" mit ihm zum Nachweis der Namen und Anschriften zusammentreffen, befreit den Beschuldigten nicht von der für den Fall des Unterbleibens dieses Nachweises vorgesehenen Verpflichtung zur Meldung des Unfalles bei der nächsten Polizeidienststelle.

Schlagworte

Identitätsnachweis Meldepflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180162.X04

Im RIS seit

03.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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