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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Die irrtümliche Annahme des Beschuldigten, der Anzeiger (eines Verkehrsunfalles) werde "bei der erstbesten Möglichkeit" mit ihm zum Nachweis der Namen und Anschriften zusammentreffen, befreit den Beschuldigten nicht von der für den Fall des Unterbleibens dieses Nachweises vorgesehenen Verpflichtung zur Meldung des Unfalles bei der nächsten Polizeidienststelle.
Schlagworte
Identitätsnachweis MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180162.X04Im RIS seit
03.10.2006