RS Vwgh 1985/11/8 85/18/0292

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Veröffentlicht am 08.11.1985
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5

Rechtssatz

Um die Frage der Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalles für den Bfr ablschießend beurteilen zu können, ist es jedenfalls erforderlich, Art und Ausmaß der bei dem Unfall entstandenen Schäden festzustellen und - sofern sich sodann diese Frage nicht bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung beantworten lässt - das Gutachten eines technischen Sachverständigen hiezu einzuholen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1985:1985180292.X01

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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