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StVONorm
StVO 1960 §4 Abs5Rechtssatz
Um die Frage der Wahrnehmbarkeit des Verkehrsunfalles für den Bfr ablschießend beurteilen zu können, ist es jedenfalls erforderlich, Art und Ausmaß der bei dem Unfall entstandenen Schäden festzustellen und - sofern sich sodann diese Frage nicht bereits nach der allgemeinen Lebenserfahrung beantworten lässt - das Gutachten eines technischen Sachverständigen hiezu einzuholen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1985:1985180292.X01Im RIS seit
18.06.2020Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020