RS Vwgh 1986/6/27 86/18/0083

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Veröffentlicht am 27.06.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

Der Anwendung des § 4 Abs 5 StVO 1960 steht nicht entgegen, dass der Bfr bei dem in Rede stehenden Verkehrsunfall selbst Verletzungen erlitten hat. Sie haben bei der strafrechtlichen Würdigung des Sachverhaltes außer Betracht zu bleiben (Hinweis E 20.6.1973, 0207/73, VwSlg 8437 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180083.X01

Im RIS seit

24.06.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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