RS Vwgh 1984/9/21 83/02/0411

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Veröffentlicht am 21.09.1984
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Index

StVO
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5 idF 1983/174 implizit

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/03/0144 E 14. September 1983 VwSlg 11135 A/1983 RS 5

Stammrechtssatz

Wenn sich die Unfallsbeteiligten (Schädiger und Geschädigter) dem Vor- und Zunamen, der Beschäftigung und dem Wohnort nach kennen, ist ein Identitätsnachweis nicht erforderlich. Die Unterlassung der Meldung stellt in einem solchen Fall gem § 99 Abs 6 lit a StVO keine Verwaltungsübertretung dar.

Schlagworte

Identitätsnachweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1984:1983020411.X01

Im RIS seit

04.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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