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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
In bestimmten Verkehrssituationen ist es geboten, sich durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, ob ein Verkehrsunfall verursacht wurde (hier: Überqueren einer befahrenen Straße unter Einhaltung eines geringen Abstandes). Das Unterlassen begründet das in der Form der Fahrlässigkeit gelegene Verschulden an einer Übertretung des § 4 StVO 1960 (Hinweis E 28.3.1985, 85/02/0072).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986020101.X02Im RIS seit
23.06.2005Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010