RS Vwgh 1986/11/20 86/02/0101

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Veröffentlicht am 20.11.1986
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs5;

Rechtssatz

In bestimmten Verkehrssituationen ist es geboten, sich durch einen Blick in den Rückspiegel davon zu überzeugen, ob ein Verkehrsunfall verursacht wurde (hier: Überqueren einer befahrenen Straße unter Einhaltung eines geringen Abstandes). Das Unterlassen begründet das in der Form der Fahrlässigkeit gelegene Verschulden an einer Übertretung des § 4 StVO 1960 (Hinweis E 28.3.1985, 85/02/0072).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986020101.X02

Im RIS seit

23.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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