RS Vwgh 1986/10/24 86/18/0138

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1986
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs5;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Für die Delikte nach § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 5 StVO reicht die Schuldform der Fahrlässigkeit. Hinsichtlich des Deliktes nach § 4 Abs 1 lit a StVO kommt auf die Möglichkeit der Wahrnehmung der Kollision am Kollisionsort selbst an, während es hinsichtlich des Deliktes nach § 4 Abs 5 StVO es auch auf wörtliche oder sonstige Kontaktaufnahmen zwischen den beteiligten Lenkern ankommen kann.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1986:1986180138.X03

Im RIS seit

24.10.1986
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten