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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Für die Delikte nach § 4 Abs 1 lit a StVO und § 4 Abs 5 StVO reicht die Schuldform der Fahrlässigkeit. Hinsichtlich des Deliktes nach § 4 Abs 1 lit a StVO kommt auf die Möglichkeit der Wahrnehmung der Kollision am Kollisionsort selbst an, während es hinsichtlich des Deliktes nach § 4 Abs 5 StVO es auch auf wörtliche oder sonstige Kontaktaufnahmen zwischen den beteiligten Lenkern ankommen kann.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1986:1986180138.X03Im RIS seit
24.10.1986