Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §44a Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/02/0101 E 20. November 1986 RS 1 Stammrechtssatz Der ursächliche Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ist gemäß § 4 Abs 5 StVO 1960 wohl ein wesentliches Tatbestandselement, das im
Spruch: des Straferkenntnisses im Sinne des § 44 a VStG 1950 aufschei... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §44a lita;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1 Stammrechtssatz Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objektive Umstände ... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Den Lenker eines Fahrzeuges trifft in bestimmten - etwa in riskanten - Verkehrssituationen die Verpflichtung, erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob sein Fahrmanöver zu einem Verkehrsunfall geführt hat oder ohne Folgen geblieben ist, weshalb er gegebenenfalls das Geschehen hinter ihm im Rückspiegel sei... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Der Umstand, daß es zu keinem Kontakt zwischen dem Fahrzeug des Besch und jenem des beteiligten Lenkers gekommen ist, ist für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 4 Abs 5 StVO erfüllt sind, unwesentlich, wenn der beteiligte Lenker den Besch darauf aufmerksam gemacht hat, daß dessen Fa... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. April 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden am 15. November 1989 um 10.07 Uhr in Wien 14, Reinlgasse - Breitenseer Straße - Poschgasse, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws unterlassen, die nächste Polizeidienststelle vom Verkehrsunfall ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er dem unfallzw... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1991020070.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 4. Juli 1990 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, es am 30. September 1988 um 0,50 Uhr in "Wien 22., Donaustadtstr. nächst Häußlerg. - in der Nebenfahrbahn -" als Lenkerin eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws und Beteiligte an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sie in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, unterlassen zu haben, 1) sofort nach dem Unfall anzuhalten und 2) ohne u... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 82/02/0072 E 6. Juli 1984 VwSlg 11495 A/1984 RS 3 Stammrechtssatz Voraussetzung für die Anhaltepflicht nach § 4 Abs 1 lit a StVO und der Meldepflicht nach § 4 Abs 5 leg cit ist nicht nur das objektive Tatbestandsmerkmal des Eintritts eines Sachschadens, sondern in subjektiver Hinsicht das Wissen ode... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 15. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 6. Juni 1988 um 07.30 Uhr in Salzburg, auf Höhe Landstraße Nr. n, einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagen gelenkt und dabei mit dem linken Rückspiegel den von einer anderen Verkehrsteilnehmerin gelenkten, dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagen im Bereich der rechten Tür und des rechten Kotflügels gestreift, wodurch dieses ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil er als Lenker eines den Kennzeichen nach bestimmten LKW-Zuges am 5. Oktober 1989 gegen 03.40 Uhr auf einer näher bezeichneten Stelle der A 13 einen vor ihm fahrenden LKW-Zug überholt und dabei übersehen habe, daß er gerade von einem den Kennzeichen nach bestimmten, von A gelenkten LKW-Zug überholt worden sei, wobei es zwischen d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Unterläßt es der Lenker, vor dem beabsichtigten Überholvorgang dem Geschehen hinter dem von ihm gelenkten Fahrzeug - etwa durch einen Blick in den Rückspiegel - besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden, hat er es zu verantworten, wenn er eine sich im Zuge dieses Vorganges ereignende Streifung nicht wahrgenomm... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1;
Rechtssatz: Wegen einer Verengung der Fahrbahn, verbunden mit einem wenn auch nur geringfügigen Ausweichen nach links, hat der Lenker den Geschehnissen um sein Fahzeug volle Aufmerksamkeit zu schenken und sich durch geeignete Maßnahmen - etwa durch einen sofortigen Blick in den Rückspiegel - d... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §5 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/11/28 90/02/0126 3 Stammrechtssatz Die Verschuldensfrage ist für das Vorliegen eines "ursächlichen Zusammenhanges" iSd § 4 Abs 1 und § 4 Abs 5 StVO ohne Bedeutung (Hinweis E 7.11.1986, 86/18/0162). European Cas... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 12. Februar 1991 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, am 4. März 1989 um ca. 9.15 Uhr in Wien 22, Auffahrt zur A 23, zwischen Verschneidung mit dem Knoten Kaisermühlen und der Einmündung in die A 23, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges Verwaltungsübertretungen nach § 4 Abs. 1 lit. a, § 15 Abs. 1, § 11 Abs. 2 und § 21 Abs. 1 StVO begangen zu haben. Es wurden Geldstrafen (Ersa... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Die erfolgte Verständigung ist schon dann nicht gesetzmäßig, wenn sie der Besch entsprechend den gerichtsbekannten örtlichen Gegebenheiten nicht bei der "nächsten" Polizeidienststelle (Hinweis E 27.9.1989, 89/02/0027), sondern bei einem anderen Kommissariat vorgenommen hat und konkrete relevante Umstände, warum es dem B... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs6 lita;
Rechtssatz: Die Rechtswohltat nach § 99 Abs 6 lit a StVO kommt von vornherein nur demjenigen zugute, der die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten hat (Hinweis E 21.3.1975, 1812/74, E 19.10.1978, 86/77). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;StVO 1960 §99 Abs6 lita;VStG §45 Abs1;
Rechtssatz: Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO stellt kein bindendes Präjudiz für die Entscheidung der Frage dar, ob die Bestimmungen über das Verhalten bei einem Verkehrsunfall mit bloßem Sachschaden eingehalten worden sind (Hinweis E 19.10.1978, 86/7... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §11 Abs2;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Das riskante Fahrmanöver des Besch - Fahrstreifenwechsel ohne diesen anzuzeigen und darauffolgendes plötzliches und unerwartetes Bremsen - hätte den Besch verpflichtet, unter anderem im Rückspiegel seines Kraftfahrzeuges das Geschehen hinter ihm zu beobachten und sich zu vergewissern, ob sein Verhalte... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Wiener Landesregierung vom 10. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe es am 28. Juni 1988 um 00,00 Uhr in "Wien 1., Volksgartenzufahrtstraße" als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges nach ursächlicher Beteiligung an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden unterlassen, diesen ohne unnötigen Aufschub der nächsten Polizeidienststelle zu melden, "obwohl kein Identitätsaustausch mit dem Unf... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §45 Abs2;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1991:1990180258.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 17. März 1989 um 10.05 Uhr an einer näher bezeichneten Straßenstelle in Krems als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Lkws einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht und sein Fahrzeug danach nicht sofort angehalten, nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle verständigt, obwohl ein Identitätsnachweis mit dem Geschädigten n... mehr lesen...
Index: 90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;
Rechtssatz: Den Lenker eines Fahrzeuges trifft in bestimmten - etwa in riskanten - Verkehrssituationen die Verpflichtung, erhöhtes Augenmerk darauf zu richten, ob sein Fahrmanöver zu einem Verkehrsunfall geführt hat oder ohne Folgen geblieben ist (Hinweis E 17.1.1985, 85/02/0034). European Case Law Identifie... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: AVG §60;StVO 1960 §4 Abs1 lita;StVO 1960 §4 Abs5;VStG §19; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1990/09/26 90/02/0039 1 Stammrechtssatz Eine Übertretung nach § 4 Abs 5 StVO kann auch in der Schuldform der Fahrlässigkeit begangen werden. Es genügt zur Verwirklichung dieses Tatbestandes bereits, wenn dem Besch bei gehöriger Aufmerksamkeit objekti... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer wegen der Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 bestraft, weil er am 14. Dezember 1988 um 9.45 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten PKWs im Ortsgebiet von Graz an einer näher bezeichneten Örtlichkeit mit einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei und hievon nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle ve... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof90/01 Straßenverkehrsordnung
Norm: StVO 1960 §4 Abs5;VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Rechtssatz: In Hinblick auf die Rechtfertigung des Besch, er habe an der Stoßstange des gegnerischen Fahrzeuges lediglich einen "leichten grauen Abrieb" erkennen können, hätte die bel Beh Feststellungen darüber treffen müssen, welche bestimmten Schäden am gegnerischen Fahrzeug aufgetreten sind. Handelt es... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid der Wiener Landesregierung vom 1. April 1986 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 19. Dezember 1984 um 17.40 Uhr in Wien 1, Singerstraße 12, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges 1) keinen entsprechenden Sicherheitsabstand zu einem vor ihm fahrenden, ebenfalls dem Kennzeichen nach bestimmten, Pkw eingehalten, so daß ein rechtzeitiges Anhalten nicht mehr möglich ... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 8. Juli 1986 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug für schuldig erkannt, er habe am 29. Juli 1984 nach einem Verkehrsunfall, der sich gegen 1.00 Uhr auf der Westautobahn bei der Abzweigung der Mühlkreisautobahn, Straßenkilometer 169,5 unter Eintritt von Sachschaden ereignet habe und an dem er ursächlich Beteiligter gewesen sei, jedoch noch vor Aufnahme dieses Verkehrsunfalles d... mehr lesen...
Mit dem gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Berufungsbescheid der oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Oktober 1990 wurde der Beschwerdeführer im Instanzenzug schuldig erkannt, er habe es am 15. September 1988 um 10.30 Uhr in Linz, Rudigierstraße, Einfahrt zur Tiefgarage Hypobank, als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kombikraftfahrzeuges unterlassen, 1) nach einem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallsort in ursächlichem Zusammenhang stand, sein Fahrzeug so... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien, Bezirkspolizeikommissariat Favoriten, vom 6. August 1984 war der Beschwerdeführer für schuldig befunden worden, am 4. April 1984 um 9,45 Uhr als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Pkws "und Beteiligter an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden in Wien 10., Favoritenstraße bei Nr. 119" in der Folge nicht ohne unnötigen Aufschub "Selbstanzeige bei der nächsten Polizeidienststelle erstattet" zu haben, obwohl ein gegenseitiger N... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 10. April 1987 wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach § 4 Abs. 5 StVO 1960 für schuldig befunden und bestraft, weil am 28. Dezember 1984 um 18,45 Uhr sein Verhalten als Lenker eines dem Kennzeichen nach bestimmten Personenkraftwagens insofern mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, als er im Ortsgebiet von Köttlach im Zuge der Fahrt auf der B 17... mehr lesen...