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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs1 lita;Rechtssatz
Die erfolgte Verständigung ist schon dann nicht gesetzmäßig, wenn sie der Besch entsprechend den gerichtsbekannten örtlichen Gegebenheiten nicht bei der "nächsten" Polizeidienststelle (Hinweis E 27.9.1989, 89/02/0027), sondern bei einem anderen Kommissariat vorgenommen hat und konkrete relevante Umstände, warum es dem Besch nur möglich gewesen sei, die Meldung erst bei dieser Polizeidienststelle zu erstatten, nicht ersichtlich sind.
Schlagworte
MeldepflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1991:1991020023.X04Im RIS seit
12.06.2001